1 BvR 2009/21 - Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe und Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 2009/21 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn (…),
















gegen




a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg







vom 16. August 2021 - 4 W 48/21 -,







b) den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt







vom 30. Juni 2021 - 14 O 316/21 -












und 
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts










hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richter Paulus,








Christ








und die Richterin Härtel








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 17. Dezember 2021 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.









G r ü n d e :







1










Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. August 2021 - 4 W 48/21 - sowie den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 30. Juni 2021 - 14 O 316/21 - war abzulehnen.








2










Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.








3










Hinsichtlich der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








4










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Paulus



Christ



Härtel
















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