1 BvR 2007/94 -
Karar Dilini Çevir:





 



BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2007/94 -




In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde




 



des Herrn N ...,




 



- Bevollmächtigter:


Rechtsanwalt Dr. Herbert Bartsch,

Alicenplatz 4, 55116 Mainz -





 





gegen

das Urteil des
Bundessozialgerichts vom 31. August 1994 - 4 RA 74/93
-






 



hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier

und die Richter Steiner,

Hoffmann-Riem




 



gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. April 2002 einstimmig beschlossen:




 



Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.
August 1994 - 4 RA 74/93 - verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Bundessozialgericht zurückverwiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu
erstatten.





 


Gründe:




1



1. Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
für eine stattgebende Entscheidung der Kammer nach
§ 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die von der
Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche
Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
hat mit Beschluss vom 21. November 2001 (Az. 1 BvL 19/93,
1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR
308/95; im Umdruck beigefügt) festgestellt, dass die
Einstellung der Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten
aufgrund von § 11 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1
Nr. 2 Satz 2 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Im
vorliegenden Fall wurde die Zahlung einer
Dienstbeschädigungsteilrente aufgrund der verfassungswidrigen
Vorschrift des § 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG eingestellt. Da
das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts auf dieser
Vorschrift beruht, ist es aufzuheben und die Sache
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).




2



2. Das Ausgangsverfahren ist vom
Bundessozialgericht auszusetzen, damit der Beschwerdeführer
die Möglichkeit hat, aus der gesetzlichen Neuregelung Nutzen
zu ziehen.




3



3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34
a Abs. 2 BVerfGG.




 




Papier
Steiner
Hoffmann-Riem







Full & Egal Universal Law Academy