1 BvR 1976/01 - Offensichtlich unzulässiges fachgerichtliches Rechtsmittel setzt Monatsfrist des § 93 Abs 1 BVerfGG nicht erneut in Lauf
Karar Dilini Çevir:





 



BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1976/01 -




In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde




 



des Herrn H...




 



- Bevollmächtigter:


Rechtsanwalt Dr. Werner Eifert,

Triebelstraße 10, 06217 Merseburg -





 





gegen
a)

den Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts vom 18. September 2001 - 3 AZN
417/01 -,





b)

das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. März 2001 -
8 Sa 541/00 -,





c)

das Urteil des
Arbeitsgerichts Naumburg vom 13. Juli 2000 - 6 Ca 1340/00
-






 



hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Jaeger

und die Richter Hömig,

Bryde




 



gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Dezember 2001 einstimmig
beschlossen:




 



Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.




 


Gründe:




1



Der Beschwerdeführer klagte vor dem
Arbeitsgericht auf die Zahlung einer Rente nach der
"Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für
die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen
Betrieben" des Ministerrats der Deutschen Demokratischen
Republik vom 9. März 1954 (GBl S. 301). Klage und Berufung
blieben erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht verwarf die
Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig.




2



Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt
bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg.




3



Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Soweit sie den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts angreift,
fehlt es an einer hinreichenden Begründung (§ 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG). Soweit sich die
Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Arbeitsgerichts
und des Landesarbeitsgerichts richtet, hat der
Beschwerdeführer die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht
eingehalten. Der Lauf der Einlegungsfrist wurde durch die
Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim
Bundesarbeitsgericht nicht hinausgezögert; denn die
Nichtzulassungsbeschwerde war für jeden erkennbar
offensichtlich unzulässig. Durch die Einlegung eines
offensichtlich unzulässigen oder unstatthaften und deshalb
aussichtslosen Rechtsmittels und eine daraufhin ergangene
gerichtliche Entscheidung wird die Monatsfrist zur Einlegung
der Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf gesetzt (vgl.
BVerfGE 5, 17 ; 14, 54 ; 14, 320
; 16, 1 ; 17, 86 ; 19, 323
; 28, 1 ; 28, 88 ; 48, 341
; stRspr). Der Beschwerdeführer hat die
Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung, auf
einen angeblichen Verstoß des Urteils des
Landesarbeitsgerichts gegen den Gleichheitssatz sowie auf
Verfahrensrügen gestützt. Es ist evident, dass dies die
nachträgliche Zulassung der Revision nicht rechtfertigen
konnte, wie sich aus dem abschließenden Katalog der
Zulassungsgründe in § 72 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 72 a Abs. 1 ArbGG ergibt. Die Zulassung der Revision
wegen grundsätzlicher Bedeutung durch das
Bundesarbeitsgericht ist danach nur zulässig in Tarifsachen
und koalitionsrechtlichen Fragen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1
i.V.m. § 72 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ArbGG). Solche Fragen
stehen hier nicht im Streit.




4



Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen
Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des
Beschwerdeführers verstoßen.




5



Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.




6



Diese Entscheidung ist unanfechtbar.




 




Jaeger
Hömig
Bryde







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