1 BvR 1906/21 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung und Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 1906/21 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn (…),
















gegen




die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW 20 B 585/20 -












und 
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts











und 
Antrag auf Richterablehnung










hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richterinnen Baer,








Ott








und den Richter Radtke








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 27. September 2021 einstimmig beschlossen:







Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Paulus und Christ sowie die Richterin Härtel wird als unzulässig verworfen.







Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.









G r ü n d e :







1










Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Paulus und Christ sowie die Richterin Härtel ist unzulässig, weil diese nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind; es bedarf keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter (vgl. BVerfGE 142, 1 ).








2










Von einer Begründung zur Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








3










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Baer



Ott



Radtke
















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