1 BvR 1904/17 - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen eine erfolglose Richterablehnung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zweiter Instanz
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 1904/17 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












der Frau G…,













- Bevollmächtigter:




Rechtsanwalt René Schmidt
in Sozietät Rechtsanwaltskanzlei Beatrice Gottschalk,
Ostendstraße 25, 12459 Berlin -













gegen




den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juli 2017 - 18 Sa 25/15 -












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung










hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Eichberger








und die Richterinnen Baer,








Britz








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. November 2017 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).







G r ü n d e :






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Die unmittelbar gegen eine erfolglose Richterablehnung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zweiter Instanz gerichtete Verfassungsbeschwerde ist mangels Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).






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Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass Beschwerdeführende alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um eine fachgerichtliche Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern (vgl. BVerfGE 81, 22 ; 104, 65 ; stRspr). Das gilt auch für Verletzungen durch gerichtliche Zwischenentscheidungen, die noch mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt und behoben werden können und nicht bereits zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für die Betroffenen führen (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 24, 56 ; 101, 106 ; 119, 292 ), namentlich auch im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 9, 449 ; 13, 72 ).






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Die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landesarbeitsgericht habe „Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG“ bei der Zwischenentscheidung über ihr Ablehnungsgesuch „grundlegend verkannt“. Hierzu sind jedoch nicht sämtliche fachgerichtlichen Rechtsbehelfe erschöpft.






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§ 49 Abs. 3 ArbGG bestimmt zwar, dass gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen kein Rechtsmittel stattfindet. Jedenfalls soweit es wie hier um Ablehnungsentscheidungen in der Berufungsinstanz geht, überprüft das Bundesarbeitsgericht aber im Rahmen der § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG in Verbindung mit § 547 Nr. 1 ZPO vorschriftsgemäße Gerichtsbesetzungen darauf, ob Ablehnungsgesuche in der Vorinstanz unter grundlegender Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG behandelt wurden (vgl. BAG, Beschluss vom 23. September 2008 - 6 AZN 84/08 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 17. März 2016 - 6 AZN 1087/15 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 29. August 2016 - 9 AZN 533/16 -, BeckRS 2016, 72260, Rn. 7).






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Es ist hier nicht ersichtlich, dass dieser Rechtsbehelf unzumutbar sein sollte (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin hat nichts dazu ausgeführt, dass ihr nach Durchführung eines ersten Termins bei einstweiliger Fortführung des Berufungsverfahrens ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht.






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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.










Eichberger


Baer


Britz











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