1 BvR 1882/17 - Weitere Entscheidung zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 1882/17 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












der Frau S…,













- Bevollmächtigter:




Rechtsanwalt Bernhard Mathies,
Soltauer Allee 22, 21335 Lüneburg -














1. 



unmittelbar gegen






a) 



den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2017 - IV ZR 222/15 -,






b) 



den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. April 2017 - IV ZR 222/15 -,






c) 



das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 2015 - 12 U 203/14 -,






d) 



das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25. April 2014 - 6 O 424/12 -,






e) 



die Mitteilungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder,







2.mittelbar gegen







die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder











hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Eichberger








und die Richterinnen Baer,








Britz








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. Mai 2018 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







G r ü n d e :






1




Die fachgerichtlichen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte vor (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Desgleichen ist nicht erkennbar, inwiefern das Gebot der Gleichberechtigung von Frauen (Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG) vorliegend verletzt wäre; es wird im Rahmen einer Neuregelung der Berechnung von Rentenansprüchen zu berücksichtigen sein.






2




Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






3




Diese Entscheidung ist unanfechtbar.










Eichberger


Baer


Britz











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