1 BvR 1766/15 - In Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen des Privatrechts können Darlegungen zur Grundrechtsfähigkeit erforderlich seinSiehe auchPressemitteilung Nr. 93/2015 vom 15. Dezember 2015
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 1766/15 -








- 1 BvR 1783/15 -








- 1 BvR 1815/15 -







In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden












der S…GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführerin N.,













- Bevollmächtigter:




Rechtsanwalt Peter Setzke
in Sozietät Rechtsanwälte Setzke,
Grindelhof 10 / 12, 20146 Hamburg -














I. 



1. unmittelbar gegen






a) 



das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. April 2015 - BVerwG 9 C 20.14 -,






b) 



das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern
vom 1. April 2014 - 1 L 208/13 -,






c) 



das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin
vom 13. Juni 2013 - 4 A 1461/12 -,






d) 



den Widerspruchsbescheid des Wasserversorgungs-
und Abwasserzweckverbands Güstrow-Bützow-Sternberg,
Warnow-Wasser- und Abwasserverband, Wasser- und
Bodenverband vom 2. Juni 2006 - 0157-0162-06-R-KBB-lu -,






e) 



den Bescheid des Wasserversorgungs- und Abwasser-
zweckverbands Güstrow-Bützow-Sternberg
vom 19. April 2006 - Bescheidnummer B2006000151 -,






2. 



mittelbar gegen






a) 



§ 9 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des
Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl S. 146),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
13. Juli 2011 (GVOBl S. 777),






b) 



§ 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Kommunalabgabengesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl S. 146), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011
(GVOBl S. 777)












- 1 BvR 1766/15 -,













II. 



1. unmittelbar gegen






a) 



das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. April 2015 - BVerwG 9 C 19.14 -,















b)  


das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern
vom 1. April 2014 - 1 L 207/13 -,















c) 



das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin
vom 13. Juni 2013 - 4 A 1460/12 -,






d) 



den Widerspruchsbescheid des Wasserversorgungs-
und Abwasserzweckverbands Güstrow-Bützow-Sternberg,
Warnow-Wasser- und Abwasserverband, Wasser- und
Bodenverband vom 2. Juni 2006 - 0157-0162-06-R-KBB-lu -,






e) 



den Bescheid des Wasserversorgungs- und Abwasser-
zweckverbands Güstrow-Bützow-Sternberg
vom 19. April 2006 - Bescheidnummer B2006000146 -,






2. 



mittelbar gegen






a) 



§ 9 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des
Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl S. 146),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
13. Juli 2011 (GVOBl S. 777),






b) 



§ 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Kommunalabgabengesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl S. 146), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011
(GVOBl S. 777)












- 1 BvR 1783/15 -,













III. 



1. unmittelbar gegen






a) 



das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. April 2015 - BVerwG 9 C 21.14 -,















b)  


das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern
vom 1. April 2014 - 1 L 210/13 -,















c) 



das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin
vom 13. Juni 2013 - 4 A 1628/12 -,






d) 



den Widerspruchsbescheid des Wasserversorgungs-
und Abwasserzweckverbands Güstrow-Bützow-Sternberg,
Warnow-Wasser- und Abwasserverband, Wasser- und
Bodenverband vom 28. Mai 2002 - KV/ Lü. - in der Fassung
vom 7. Oktober 2005 - 0161-05-R-br -,






e) 



den Bescheid des Wasserversorgungs- und Abwasser-
zweckverbands Güstrow-Bützow-Sternberg
vom 24. Oktober 2001 - Bescheidnummer B 2001000509 -,






2. 



mittelbar gegen






a) 



§ 9 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des
Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl S. 146),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
13. Juli 2011 (GVOBl S. 777),






b) 



§ 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Kommunalabgabengesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl S. 146), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011
(GVOBl S. 777)












- 1 BvR 1815/15 -









hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richter Gaier,








Schluckebier,








Paulus








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 3. November 2015 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.







G r ü n d e :







I.






1




Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen ihre Heranziehung zu Schmutzwasseranschlussbeiträgen auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern.






2




1. Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter ausschließlich Städte und Gemeinden sind. Sie ist als Wohnungsbaugesellschaft tätig und hat sich ausweislich ihrer Satzung „zur Bereitstellung von Wohnraum (…) zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen und zur Schaffung und Erhaltung von preisgünstigem Wohnraum für finanziell schwächer gestellte Bevölkerungskreise“ verpflichtet.






3




2. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügt sie eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.







II.






4




Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Sie sind unzulässig.






5




Der Beschwerdeführerin fehlt es an der erforderlichen Beschwerdebefugnis, denn sie ist im Hinblick auf die von ihr geltend gemachten Grundrechte nicht grundrechtsfähig (Art. 19 Abs. 3 GG).






6




1. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“ mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben. Beschwerdefähig ist demnach, wer Träger eines als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts sein kann (vgl. BVerfGE 129, 78 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 -, NVwZ 2015, S. 510 ). Grundrechtsträger sind nach Art. 19 Abs. 3 GG auch inländische juristische Personen, soweit Grundrechte betroffen sind, die ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Allerdings dienen die Grundrechte vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 21, 362 ; 59, 231 ; 61, 82 ; 65, 1 ). Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 45, 63 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 70, 1 ; 75, 192 ; 85, 360 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 -, NVwZ 2015, S. 510 ). Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 68, 193 ; 128, 226 ). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von den ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind, wie Universitäten und Fakultäten (vgl. BVerfGE 15, 256 ), öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (BVerfGE 31, 314 ; 59, 231 ; 78, 101 ) und Kirchen (BVerfGE 18, 385 ; 42, 312 ; 66, 1 ).






7




2. Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person des Privatrechts, deren Gesellschafter ausschließlich Städte und Gemeinden sind. Als von der öffentlichen Hand gehaltenes Unternehmen nimmt sie Aufgaben der Wohnraumversorgung und der Förderung des Wohnungsbaus, insbesondere des sozialen Wohnungsbaus, und damit typische öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge (vgl. BVerfGE 95, 64 ) wahr, ohne einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet zu sein.






8




Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






9




Diese Entscheidung ist unanfechtbar.









Gaier
Schluckebier
Paulus










Full & Egal Universal Law Academy