1 BvR 1753/19 - Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 1753/19 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












der Minderjährigen G…,















gegen




den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2019 - 11 UF 42/19, 11 UFH 2/19 -












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung










hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Vizepräsidenten Harbarth,








die Richterin Britz








und den Richter Radtke








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. August 2019
einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).









G r ü n d e :







1








Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Sie ist insgesamt unzulässig.








2








Die Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts selbst in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten unmittelbar nachteilig betroffen ist. Darüber hinaus sind zahlreiche Unterlagen, auf die sich das Oberlandesgericht bezieht und deren Kenntnis für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erforderlich ist, nicht vorgelegt worden.








3








Von einer weiteren Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








4








Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Harbarth



Britz



Radtke














Full & Egal Universal Law Academy