1 BvR 1552/18 - Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 1552/18 -







In dem Verfahren
über
den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde












der Frau S…,












- Bevollmächtigte:




… -















1. 



unmittelbar gegen






a) 



den Beschluss des Landgerichts Darmstadt







vom 5. März 2018 - 10 O 621/16 -,






b) 



den Beschluss des Landgerichts Darmstadt







vom 19. Dezember 2017 - 10 O 621/16 -,






c) 



den Hinweis des Landgerichts Darmstadt







vom 24. Oktober 2017 - 10 O 621/16 -,






2. 



mittelbar gegen
















a) 



§ 56 ZPO und die Verfahrensregelungen der ZPO, soweit sich daraus ergibt, dass über die Frage der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem Verfahren entschieden wird, an dem der Prozessgegner beteiligt ist und zu dessen Einzelheiten dieser Zugang hat,






b) 



das geltende Recht, dass es für das Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO keine Prozesskostenhilfe vorsieht











hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richter Paulus,








Christ








und die Richterin Härtel








gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 18. August 2020 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.









G r ü n d e :







1










Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen.








2










Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ) sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung richtet sich gegen Hinweise und Verfügungen des Landgerichts, die nach § 90 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände sind (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 119, 292 ). Soweit sie sich gegen Vorschriften der Zivilprozessordnung zu wenden beabsichtigt, wäre eine Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 3 BVerfGG verfristet.








3










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Paulus



Christ



Härtel
















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