1 BvR 1542/00 - Zur Abweisung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage wegen irreführender Werbung durch Bezeichnung von Hustenbonbons als "biobronch" - Anwendung von EWGV 2092/91 Art 2
Karar Dilini Çevir:





 



BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1542/00 -




In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde




 



des V... e.V.,

vertreten durch den Vorstand




 



- Bevollmächtigter:


Rechtsanwalt Hanspeter Schmidt,

Sternwaldstraße 6 a, 79102 Freiburg -





 





gegen

das Urteil des
Oberlandesgerichts München vom 6. Juli 2000 - 6 U 1607/00
-






 



hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Papier

und die Richter Steiner,

Hoffmann-Riem




 



gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Januar 2002 einstimmig
beschlossen:




 



Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.




 


Gründe:




1



Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die
Abweisung einer wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsklage.




I.




2



1. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens
vertreibt und bewirbt unter der Bezeichnung "biobronch" ein
Hustenbonbon, das Zusätze von Kräutern aus konventionellem
Landbau enthält. Der Beschwerdeführer, der den
satzungsmäßigen Zweck verfolgt, Interessen der Verbraucher
wahrzunehmen, ist der Auffassung, durch die Werbung und die
Produktaufmachung verstoße die Beklagte gegen das
Irreführungsverbot des § 3 UWG. Dem Verbraucher werde
ein Bioprodukt vorgespiegelt, das aus ökologischem Landbau
stamme. Gestützt wird diese Ansicht auf den Inhalt der
Warenbezeichnung sowie darüber hinaus auf Art. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über
den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung
der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L
198/1; im Folgenden: EG-Öko-VO).




3



Die Norm lautete ursprünglich wie folgt:




4



Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis
als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn in
der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das
Erzeugnis oder seine Bestandteile gekennzeichnet sind durch
die in den einzelnen Mitgliedsstaaten gebräuchlichen Angaben,
die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis
oder seine Bestandteile nach den Produktionsregeln gemäß den
Art. 6 und 7 gewonnen wurden, und zwar insbesondere durch
nachstehende Begriffe, es sei denn, diese Bezeichnungen
gelten nicht für die in den Lebensmitteln enthaltenen
landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder stehen ganz
offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Art der
Erzeugung:




5



deutsch: ökologisch,




6



In Anhang V der Verordnung war geregelt, dass
der Vermerk über die im Kontrollverfahren festgestellte
Konformität der Kennzeichnung mit den Vorschriften der
Verordnung in deutscher Sprache zu lauten hatte: "Ökologische
Agrarwirtschaft - EWG-Kontrollsystem".




7



Im Zusammenhang mit dem Beitritt der Republik
Österreich und weiterer Länder zur Europäischen Union wurde
gemäß der Beitrittsakte vom 29. August 1994 (ABl. Nr. C
241/21) und gemäß Beschluss des Rates der Europäischen Union
vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den
Beitritt neuer Mitgliedsstaaten zur Europäischen Union (ABl.
Nr. L 1/1 ) in Art. 2 EG-Öko-VO ein Zusatz für die
finnische und die schwedische Sprache aufgenommen. Anhang V
wurde unter anderem dahingehend geändert, dass der Vermerk in
deutscher Sprache neben der bereits eingeführten Formulierung
wahlweise auch "Biologische Landwirtschaft -
EWG-Kontrollsystem" lauten kann.




8



In der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates
vom 19. Juli 1999 zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung
in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über
den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung
der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl.
Nr. L 222/1) wurde Art. 2 EG-Öko-VO geändert.




9



In Abweichung vom bisherigen Text heißt es
nunmehr:




10



... , dass ein Erzeugnis, seine Bestandteile
oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach den
Produktionsregeln gemäß Artikel 6 gewonnen wurden, und zwar
insbesondere durch einen oder mehrere der nachstehenden
Begriffe oder der davon abgeleiteten gebräuchlichen Begriffe
(wie Bio-, Öko-, usw.) oder ihrer Diminutive, es sei denn,
diese Bezeichnungen gelten nicht für die in den Lebensmitteln
oder Futtermitteln enthaltenen landwirtschaftlichen
Erzeugnisse oder stehen ganz offensichtlich in keinem
Zusammenhang mit der Art der Erzeugung:




11



...




12



deutsch: ökologisch, biologisch




13



Die Verordnung vom 19. Juli 1999 trat gemäß
ihrem Art. 3 Abs. 1 am Tage der Veröffentlichung, dem 24.
August 1999, in Kraft. Nach Art. 3 Abs. 2 galt sie jedoch
grundsätzlich erst ab dem 24. August 2000; einzeln
aufgeführte Ausnahmen hiervon betreffen nicht Art. 2
EG-Öko-VO.




14



2. Mit der Klage verlangte der
Beschwerdeführer von der Beklagten, es zu unterlassen, für
die von ihr vertriebenen Kräuterbonbons mit dem Begriff
"biobronch" zu werben. Er hatte in erster Instanz vor dem
Landgericht teilweise Erfolg.




15



Im Urteil vom 6. Juli 2000 änderte das
Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts ab und gelangte
insgesamt zur Abweisung der Klage. Zur Begründung heißt es,
beim Verbraucher werde durch die Verwendung von "bio" nicht
die Vorstellung erweckt, es handle sich bei den Bestandteilen
des Hustenbonbons um Produkte aus biologischem Anbau. Als
Markenname habe die Bezeichnung allenfalls die Vorstellung
zur Folge, es handele sich um ein Bio-Mittel und nicht um ein
chemisches Arzneimittel. Art. 2 EG-Öko-VO wird im
ursprünglichen Wortlaut auszugsweise wiedergegeben. Die
Entscheidung stützt sich alsdann auf die Annahme, durch
Verwendung der Bezeichnung "biobronch" werde die Anwendung
der Verordnung nicht "ausgelöst", da dem Käufer nicht der
Eindruck vermittelt werde, es handele sich um ein im Wege des
ökologischen Landbaus gewonnenes Produkt.




16



Der Wert der Beschwer ist dahin festgesetzt
worden, dass er den Betrag von 60.000 DM nicht übersteigt;
die Revision ist nicht zugelassen.




17



3. Mit der fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.




18



Er misst der Verfassungsbeschwerde
grundsätzliche Bedeutung bei. Seiner Auffassung nach hat das
Oberlandesgericht die Vorlagepflicht an den Europäischen
Gerichtshof gröblich missachtet und damit das Recht auf den
gesetzlichen Richter verletzt; die Frage sei im Verfahren
ausdrücklich erörtert worden. In der Sache hält er die
Entscheidung für willkürlich, insbesondere weil das
Oberlandesgericht den im Wortlaut der Verordnung enthaltenen,
nachträglich eingefügten Zusatz "biologisch" übergangen habe.
Außerdem werde in der angegriffenen Entscheidung nicht
beachtet, dass Art. 2 EG-Öko-VO lediglich Regelbeispiele
aufführe und vom Regel-Ausnahme-Prinzip ausgehe. § 17
Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
sei nicht beachtet worden.




II.




19



Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des § 93
a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde
kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt
gerügten Grundrechte erforderlich. Sie hat keine Aussicht auf
Erfolg.




20



1. Die Sache hat keine grundsätzliche
Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier
wesentlichen Fragen zur Ausdeutung von Äußerungen (vgl.
BVerfGE 93, 266 ; 102, 347 ),
zum Willkürverbot (vgl. BVerfGE 87, 273 ;
96, 345) und zur Anwendung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei
unterbliebener Vorlage (vgl. BVerfGE 73, 339
; 87, 282 ) bereits
entschieden.




21



2. Die Antragsberechtigung des Klägers (vgl.
hierzu BVerfGE 77, 263 ) bedarf keiner vertieften
Erörterung, da ein Grundrechtsverstoß jedenfalls nicht
vorliegt. Die Deutung der Bezeichnung "biobronch" ist im
angegriffenen Urteil in methodischer Hinsicht zwar nicht
fehlerfrei erfolgt, ohne dass das Oberlandesgericht jedoch
zugleich Verfassungsrecht verletzt hätte.




22



a) Maßgeblich für die Beurteilung des Falles
war, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, die
ursprüngliche Fassung der Norm. Da Art. 2 EG-Öko-VO in der
Fassung der Verordnung Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli
1999 erst seit dem 24. August 2000 gilt, konnte nach dem
Stand der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vom 6. Juli
2000 das wettbewerbliche Verhalten der Beklagten nicht
bereits auf Grund der Neufassung beurteilt werden.




23



b) Die Auslegung des einfachen Rechts und
seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der
dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18,
85 ; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht
kontrolliert allerdings die Einhaltung des Willkürverbots. Im
vorliegenden Fall ist ungeachtet von Anhaltspunkten für eine
fehlerhafte Rechtsanwendung von Willkür in diesem Sinne nicht
auszugehen.




24



Die Entscheidungsgründe des angegriffenen
Urteils befassen sich zu Eingang ohne Berücksichtigung von
Art. 2 EG-Öko-VO allein mit dem Wortsinn der
Produktbezeichnung aus der Sicht des Verbrauchers. Die
Feststellung, die Anwendung der Verordnung werde nicht
"ausgelöst", verweist alsdann auf die aus dem Wortlaut der
Produktbezeichnung gewonnene Überzeugung zurück. Damit löst
sich das Gericht von der in Art. 2 EG-Öko-VO geregelten
Vorgabe für die Auslegung von Kennzeichnungen, ohne dies zu
begründen. Indem der Verordnungsgeber unter näher geregelten
Voraussetzungen die inhaltliche Bedeutung von Kennzeichnungen
fingiert, gibt er der Anwendung von Art. 2 EG-Öko-VO den
Vorrang vor einer auf allgemeine Auslegungsgrundsätze
zurückgreifenden Ausdeutung. Dies spricht dafür, dass die
Gerichte bei der Auslegung einer Kennzeichnung nicht in
erster Linie auf den für sich betrachteten Wortlaut abstellen
dürfen, sondern von vornherein die Vorgaben der Verordnung zu
Grunde zu legen haben. Dies hat das Oberlandesgericht
verkannt.




25



Einen solchen Fehler in der methodischen
Vorgehensweise kann das Bundesverfassungsgericht allerdings
nur korrigieren, wenn die fehlerhafte Anwendung der Norm sich
als Verletzung des Willkürverbots darstellt (vgl. BVerfGE 67,
90 ; 87, 273 ). Das ist
vorliegend nicht der Fall, da die Entscheidung nicht auf
sachfremden Erwägungen beruht. Das Oberlandesgericht hat Art.
2 EG-Öko-VO gesehen und sich mit der Bezeichnung "biobronch"
unter Berücksichtigung des Wortlauts auseinander gesetzt und
die Wirkungsweise des Mittels in die Ausdeutung einbezogen.
Eine auf den Ursprung der Kräuter hinweisende
Deutungsalternative ist ebenfalls in Erwägung gezogen und
unter Angabe von Gründen verworfen worden.




26



3. Die auf eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG gestützte Rüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg, weil
sie nicht in einer den Voraussetzungen von § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise mit Gründen
untermauert wird.




27



Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist der EuGH gesetzlicher Richter
im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es stellt einen
Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein nationales
Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des
Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EGV (vor dem 1.
Mai 1999: Art. 177 EGV) nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339
; 82, 159 ; 2. Kammer
des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 720). Das
Bundesverfassungsgericht überprüft bei einer Verletzung von
Art. 234 EGV allerdings nur, ob die Zuständigkeitsregel in
offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt worden ist. Das
ist insbesondere dann der Fall, wenn ein letztinstanzliches
Gericht seine Vorlageverpflichtung nach Art. 234 Abs. 3 EGV
grundsätzlich verkennt. Gleiches gilt, wenn zu einer
entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts
einschlägige Rechtsprechung des EuGH noch nicht vorliegt oder
wenn die bisherige Rechtsprechung die entscheidungserhebliche
Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet hat
(vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, 3. Kammer
des Zweiten Senats, NVwZ 1993, S. 883 f.; 1999, S. 293;
2. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 720).




28



Die Frage, ob das Oberlandesgericht im Sinne
von Art. 234 Abs. 3 EGV überhaupt als Gericht letzter Instanz
entschieden hat, oder ob nicht lediglich ein Fall des Art.
234 Abs. 2 EGV gegeben ist, mag dahinstehen. Jedenfalls hat
der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass sich im
vorliegenden Fall eine Auslegungsfrage gestellt hat. Dies
aber ist nach Art. 234 Abs. 2 und Abs. 3 EGV gleichermaßen
Voraussetzung einer Vorlage.




29



In Betracht kam ausschließlich eine
Vorabentscheidung über die Auslegung von Art. 2 EG-Öko-VO
nach Art. 234 Abs. 1 Buchstabe b) EGV. Der EuGH hebt in
ständiger Rechtsprechung hervor, dass ihm lediglich die
Auslegung von Normen des Gemeinschaftsrechts obliegt, nicht
aber deren Anwendung auf den zum Streit gestellten Einzelfall
(vgl. EuGH, Slg. 1982, S. 1331 ; 1986, S. 1074
; 1987, S. 3589 ). Dies ist vielmehr
eine Aufgabe der staatlichen Gerichte. Die Erheblichkeit der
Auslegungsfrage muss in der Vorlageentscheidung dargelegt
werden, damit der EuGH beurteilen kann, in welchen
rechtlichen Rahmen die Auslegung sich einfügen soll (vgl.
EuGH, Slg. 1986, S. 1893 ; 1992 I, S. 4871
; Wohlfahrt, in: Grabitz/Hilf, Das Recht
der Europäischen Union, München, Lieferung November 1988,
Art. 177 Rn. 31 ff.; Krück, in: von der Groeben u.a.,
Kommentar zum EU/EG-Vertrag, 5. Aufl., Baden-Baden 1997, Art.
177 Rn. 57).




30



Daraus ergibt sich für die Begründung der
Verfassungsbeschwerde, dass sie die Auslegungsfrage als
solche darstellen und Ausführungen zu ihrer Erheblichkeit für
die Entscheidung des Rechtsstreits enthalten muss (vgl.
BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 1139
). Die Begründung der
Verfassungsbeschwerde lässt aber nicht erkennen, ob und
inwieweit sich gerade eine Auslegungsfrage, deren Klärung
durch den EuGH vom Standpunkt des Ausgangsgerichts hätte
entscheidungserheblich sein können, in dem Ausgangsverfahren
gestellt hat und auf welcher Grundlage damit eine unhaltbare
Handhabung der Vorlagepflicht durch das Oberlandesgericht
festgestellt werden könnte. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers befassen sich im Wesentlichen mit der
fehlerhaften Anwendung von Art. 2 EG-Öko-VO. Bis zu einer
später erfolgten Klarstellung haben die Bevollmächtigten des
Beschwerdeführers sogar vorgetragen, die seit dem 24. August
2000 geltende Neufassung sei für das Urteil maßgeblich
gewesen und vom Oberlandesgericht übergangen worden. Aber
auch das betrifft eine Frage der Rechtsanwendung, nicht der
Auslegung.




31



Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.




32



Diese Entscheidung ist unanfechtbar.




 




Papier
Steiner
Hoffmann-Riem







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