1 BvR 1534/17 - Verfassungsbeschwerden gegen das Prostituiertenschutzgesetz mangels hinreichender Substantiierung erfolglos
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 1534/17 -







In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden












1.der Frau S…,






2.der Frau H…,






3.der Frau N…,






4.der Frau F…,






5.der Frau W…,






6.der Frau V…,






7.des Herrn H…,






8.der Frau F…,






9.des Herrn J…,






10.des Herrn S…,






11.des Herrn V…,






12.der Frau S…,






13.der Frau S…,






14.des Herrn E…,






15.der Frau S…,






16.der Frau S…,






17.des Herrn S…,






18.der Frau W…,






19.der Frau P…,






20.der Frau J…,






21.der Frau K…,






22.der Frau J…,






23.der Frau P…,






24.der Frau H…,






25.der Frau H…,






26.der Frau S…,











- Bevollmächtigter:




Rechtsanwalt Percy MacLean,
Kühler Weg 8, 14055 Berlin















für die Beschwerdeführer zu 1) bis 12), 14) bis 18), 20) und 21), 23) und 26) -





gegen




§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 7, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 3 und 4, §§ 12, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 31, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)











hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Vizepräsidenten Kirchhof,








die Richterin Ott








und den Richter Christ








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)








am 26. Juli 2018 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.







G r ü n d e :






1




Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.






2




1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 24) und 25) sind unzulässig, weil ihr vormaliger Vertreter - auch nach Aufforderung durch das Gericht - den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG nicht geführt hat (vgl. BVerfGE 62, 194 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 1644/00 -, juris, Rn. 2).






3




2. Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG genügenden Weise begründet. Die Beschwerdeführenden legen nicht ausreichend dar, welche Beschwerdeführerin und welcher Beschwerdeführer durch welche der angegriffenen Vorschriften in welchem Grundrecht oder grundrechtsgleichem Recht inwieweit verletzt sein könnte. Die Beschwerdeschrift enthält weit überwiegend abstrakte Rechtsausführungen zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG), fiktive Beispiele und Bezugnahmen auf allgemeine Statistiken. Auch setzen sich die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Zielsetzungen der angegriffenen Regelungen auseinander, die sie nur unvollständig in den Blick nehmen, weshalb ihre Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelungen von vornherein lückenhaft bleiben und einen Grundrechtsverstoß nicht substantiiert aufzeigen können. Offen bleiben muss daher insbesondere die Frage, ob die §§ 29, 31 ProstSchG mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar sind.






4




Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






5




Diese Entscheidung ist unanfechtbar.










Kirchhof


Ott


Christ











Full & Egal Universal Law Academy