1 BvR 1530/19 - Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe mangels Erforderlichkeit
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 1530/19 -







In dem Verfahren
über
den Antrag













auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde















des Herrn K…,















gegen




a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2019 - 7 W 14/19 -,







b) die Verfügung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2019 - 7 W 14/19 -,







c) die Verfügung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. April 2019 - 7 W 14/19 -,







d) die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. März 2019 - 7 W 14/19 -,







e) den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 8. März 2019 - 10 O 10/19 -,







f) den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2019 - 10 O 10/19 -











hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Vizepräsidenten Harbarth








und die Richterinnen Baer,








Ott








gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Dezember 2019 einstimmig
beschlossen:







Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.









G r ü n d e :







1








Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zwar zulässig und auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2 m.w.N.).








2








So liegt es hier jedoch nicht. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist.








3








Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Harbarth



Baer



Ott














Full & Egal Universal Law Academy