1 BvR 1521/14 - Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bei unterbliebener Anschlussrevision
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 1521/14 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn S…,












- Bevollmächtigte:




… -













gegen




a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2014 - VI ZR 490/12 -,







b) das Urteil des Kammergerichts vom 5. November 2012 - 10 U 118/11 -,







c) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2011 - 27 O 719/10 -











hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richter Masing,








Paulus,








Christ








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. August 2019
einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.









G r ü n d e :







1








Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat keine Anschlussrevision nach § 554 ZPO eingelegt. Er trägt auch nichts dazu vor, dass diese von vornherein unzulässig oder ihm aus sonstigen Gründen unzumutbar war.








2








Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Masing



Paulus



Christ














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