1 BvR 1499/19 - Nichtannahme einer mangels nachvollziehbarer Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 1499/19 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












der M… S.A.,
vertreten durch den Generalissimusbevollmächtigten,











- Bevollmächtigte:




Rechtsanwältin Ariane Bluttner,
Oranienburger Straße 39, 10117 Berlin -













gegen




das verfassungswidrige Unterlassen des Oberlandesgerichts Stuttgart, über die Anhörungsrüge im Verfahren - 2 UH 1/18 - zu entscheiden












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung










hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Vizepräsidenten Harbarth








und die Richterinnen Baer,








Ott








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Juli 2019
einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).









G r ü n d e :







1








Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.








2








Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 19. November 2018 erkennbar über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin entschieden. Zwar hat diese in ihrer Antragsschrift das Wort „Anhörungsrüge“ nicht verwendet. In der Sache ist ein Antrag, der sich auf die „analoge und direkte Anwendung von § 321a ZPO“ stützt, jedoch entsprechend zu verstehen. Zudem hat das Oberlandesgericht in den Gründen sowohl zu einer Rüge der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als auch zu der Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG Stellung genommen. Warum dennoch davon auszugehen sein sollte, dass der Beschluss vom 19. November 2018 die Anhörungsrüge mit dem Vortrag der Beschwerdeführerin zur Verletzung rechtlichen Gehörs nicht beschieden hätte, ist nicht ersichtlich.








3








Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








4








Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Harbarth



Baer



Ott














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