1 BvR 1462/21 - Verfristete Verfassungsbeschwerde nach zuvor erhobener Landesverfassungsbeschwerde
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 1462/21 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn (…),
















gegen



1. 



a) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München







vom 23. April 2021 - 10 Sa 236/18 -,






b) 



den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München







vom 28. Juli 2020 - 10 Sa 236/18 -,






c) 



die Kostenrechnung des Landesarbeitsgerichts München







vom 14. März 2019 - 1010.0122.2446 -,






d) 



die Kostenrechnung des Landesarbeitsgerichts München







vom 11. Januar 2019 - 1010.0122.0251 -,






2. 



den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München







vom 7. März 2019 - 10 Sa 236/18 -,






3. 



den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München







vom 10. Januar 2019 - 10 Sa 236/18 -,






4. 



den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München







vom 9. November 2018 -10 Sa 236/18 -












und 
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung einer Rechtsanwältin











und 
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand










hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richterin Baer








und die Richter Christ,








Wolff








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. August 2022 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.







Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.









G r ü n d e :







1










Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) wurden nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er darauf vertraut habe, die Landesverfassungsbeschwerde hemme den Fristablauf. In dem auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichten Merkblatt zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde wird zur „Erschöpfung des Rechtswegs“ erläutert, dass die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht gerade nicht vorausgesetzt wird. Auch wenn dann zur Frist noch Zweifel bestehen sollten, wäre es nicht unzumutbar, dazu fachlichen Rat einzuholen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2021 - 1 BvR 507/21 -, Rn. 2). Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan.








2










Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








3










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Baer



Christ



Wolff
















Full & Egal Universal Law Academy