1 BvR 1436/17 - Erfolgloser Antrag auf Zulassung als Beistand
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 1436/17 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












der Frau H…,













- Bevollmächtigter:




S…, LL.M.,

















gegen



a) 



den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2017 - XI ZR 444/16 -,






b) 



das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2016 - 10 U 137/15 -,






c) 



das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. Juni 2015 - 5 O 348/14 -












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung











und 
Antrag auf Zulassung eines Beistands










hat die 4. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Schluckebier








und die Richterinnen Baer,








Britz








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. September 2017 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Zulassung von Herrn S… als Beistand wird abgelehnt.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).







G r ü n d e :






1




Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung des Herrn S… als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 ; BVerfGK 13, 171 ). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, warum es ihr unzumutbar sein sollte, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.






2




Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






3




Diese Entscheidung ist unanfechtbar.










Schluckebier


Baer


Britz











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