1 BvR 1412/16 - Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine Aufrechnung durch das Jobcenter
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 1412/16 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn H…,













- Bevollmächtigter:




Rechtsanwalt Michael Grunwald,
Möserstraße 36, 49074 Osnabrück -













gegen



a) 



das Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. März 2016 - B 14 AS 20/15 R -,






b) 



das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Juli 2014 - L 15 AS 377/13 -,






c) 



den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 19. August 2013 - S 22 AS 66/13 -











hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Richter Eichberger








und die Richterinnen Baer,








Britz








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. August 2017 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







G r ü n d e :






1




Die Verfassungsbeschwerde, die eine Aufrechnung nach § 43 SGB II in Höhe von 30 % des Regelbedarfs durch das Jobcenter betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügt. Der Beschwerdeführer legt weder dar, welche Bedarfe durch die Aufrechnung ungedeckt geblieben sind, denn allein der Vortrag, dass kein Schonvermögen vorliege, ersetzt keine Angaben zur konkreten Bedarfssituation. Noch hat sich der Beschwerdeführer mit den angegriffenen Entscheidungen inhaltlich hinreichend auseinandergesetzt. Die Annahme des Bundessozialgerichts, dass der Gesetzgeber negative Konsequenzen an ein vorwerfbares Verhalten von Leistungsberechtigten knüpfen dürfe, solange sichergestellt sei, dass diese auch dann über die unerlässlichen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfügen, ist entscheidungserheblich. Zur Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hätte sich der Beschwerdeführer sowohl mit Blick auf die Tatsachen als auch mit Blick auf die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen damit inhaltlich auseinandersetzen müssen.






2




Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






3




Diese Entscheidung ist unanfechtbar.










Eichberger


Baer


Britz











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