1 BvR 1411/17 - Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund materieller Subsidiarität
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 1411/17 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn A…,













- Bevollmächtigter:




Rechtsanwalt Sükrü Bulut
in Sozietät Rechtsanwälte Sükrü Bulut, Erika Bulut,
Adenauerallee 8, 20097 Hamburg -













gegen



a) 



den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 8. Mai 2017 - L 4 AS 114/17 B ER, L 4 AS 115/17 B PKH -,






b) 



den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 30. März 2017 - S 61 AS 1031/17 ER -












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung










hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Vizepräsidenten Kirchhof








und die Richter Masing,








Paulus








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. August 2017 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).







G r ü n d e :






1




Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen der - über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinausgehende - materiellen Subsidiarität nicht genügt (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 134, 106 stRspr).






2




Von einer weiteren Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






3




Diese Entscheidung ist unanfechtbar.










Kirchhof


Masing


Paulus











Full & Egal Universal Law Academy