1 BvR 1376/14 - Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Erhebung der Anhörungsrüge
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 1376/14 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn D…,











- Bevollmächtigte:




Rechtsanwältin Anja Habermann,
Töpferstraße 22 A, 17373 Ueckermünde -













gegen




den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 15. April 2014 - S 11 AS 220/14 ER -











hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Vizepräsidenten Kirchhof,








den Richter Masing








und die Richterin Baer








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Dezember 2015 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







G r ü n d e :






1




Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität. Insbesondere ermöglicht es die Anhörungsrüge nach § 178a SGG, die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. hierzu BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ; 134, 106 ). Hier hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die vom Beschwerdeführer auf entsprechende Anforderung übersandten Unterlagen umfassten nicht den vorgegebenen Zeitraum. Für den Beschwerdeführer, der gegenüber dem Sozialgericht erklärt hatte, der Aufforderung (vollständig) nachgekommen zu sein, hätte es daher nahegelegen, sich wegen des Unterbleibens eines diesbezüglichen Hinweises zunächst im Rahmen einer Anhörungsrüge an das Sozialgericht zu wenden.






2




Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






3




Diese Entscheidung ist unanfechtbar.









Kirchhof
Masing
Baer










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