1 BvR 1246/20 - Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Äußerungsberechtigten als unstatthaft verworfen
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 1246/20 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des (…)-e.V.,
vertreten durch (…),











- Bevollmächtigte:




(…) -














gegen




den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. April 2020 - 27 O 169/20 -












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung











h i e r: 
Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit










hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richter Paulus,








Christ








und die Richterin Härtel








am 6. Dezember 2021 einstimmig beschlossen:







Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Äußerungsberechtigten wird als unstatthaft verworfen.









G r ü n d e :







1










Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur durch Verfahrensbeteiligte statthaft (vgl. Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, § 19 Rn. 6). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG können dem Verfahren nicht förmlich beitreten (vgl. § 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG) und sind daher nicht Beteiligte in diesem Sinn (vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, § 94 Rn. 28). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG, die mangels Beitrittsmöglichkeit gemäß § 94 Abs. 5 BVerfGG nicht Verfahrensbeteiligte sind oder werden können, können Verfahrensanträge nicht stellen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, Rn. 1).








2










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Paulus



Christ



Härtel
















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