1 BvR 121/15 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Erkrankung nur bei Ursächlichkeit der Erkrankung für die Fristversäumung
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 121/15 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde








des Herrn R…,











gegen



1. 



a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 30. September 2014 - B 11 AL 42/14 B -,






b) 



den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2014 - L 9 AL 318/13 -,






c) 



das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 8. Oktober 2013 - S 3 AL 321/12 -,






d) 



den Widerspruchsbescheid der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Detmold vom 24. Mai 2012 - SGG - 331A161874 - W 860/10 -,






e) 



den Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Detmold vom 24. Juni 2010 - 131 331A161874 -,






2. 



a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 30. September 2014 - B 11 AL 43/14 B -,






b) 



den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2014 - L 9 AL 319/13 -,






c) 



das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 8. Oktober 2013 - S 3 AL 646/12 -,






d) 



den Widerspruchsbescheid der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Detmold vom 18. Dezember 2012 - SGG.2 - 331A161874 - W -33101-00862/12 -,






e) 



den Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Detmold vom 14. November 2012 - 131 331A161874 -












und 
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand










hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Vizepräsidenten Kirchhof,








den Richter Eichberger








und die Richterin Britz








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)








am 27. Februar 2015 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







G r ü n d e :






1




Ein Grund zur Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor.






2




Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Wahrung der Beschwerde- und Begründungsfrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht hinreichend gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG dargelegt wurden.






3




Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG war abzulehnen. Ein Wiedereinsetzungsgrund ist nicht vorgetragen. Zwar kann die Erkrankung eines Beschwerdeführers eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich rechtfertigen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie ursächlich dafür geworden ist, dass der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde nicht selbst oder durch einen Bevollmächtigten einlegen und begründen konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 1164/07 -, juris, Rn. 2). Ob dies vorliegend der Fall gewesen ist, lässt sich nicht beurteilen. Der Beschwerdeführer hat weder Art und Schwere seiner Erkrankung mitgeteilt noch sind sie offenkundig.






4




Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






5




Diese Entscheidung ist unanfechtbar.








Britz









Kirchhof
Eichberger
Britz










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