1 BvR 1207/20 - Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden und Androhung einer Missbrauchsgebühr für künftige Verfahren
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 1207/20 -








- 1 BvR 1208/20 -








- 1 BvR 1209/20 -








- 1 BvR 1225/20 -








- 1 BvR 1263/20 -







In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden












des Herrn N…,

















gegen



die vorsätzliche Zensur durch rechtswidrige Täuschung eines Anbieters














- 1 BvR 1207/20 -,













des Herrn N…,

















gegen



das Netzwerkdurchsuchungsgesetz (NetzDG)













- 1 BvR 1208/20 -,













des Herrn N…,















gegen




a) den Bescheid des Jobcenters Soest vom 7. Mai 2020,







b) den Bescheid des Jobcenters Soest vom 29. April 2020,







c) die von der Bundesregierung erlassenen Sondergesetze und Regelungen, gemäß denen andere Zielgruppen unterstützt aber Arbeitslose benachteiligt werden,







d) die Beschlüsse der Ämter, Asylanten vermutlich kostenfrei mit Masken zu versorgen,












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung











- 1 BvR 1209/20 -,













des Herrn N…,















gegen




die Reichsbürgerdefinition des Bundes und aller Länder, sowie alle Richtlinien und Anweisungen, wie Täter durch Polizeisprecher gegenüber Medien genannt werden sollen und gegen die Statistik selbst












- 1 BvR 1225/20 -,













des Herrn N…,















gegen




den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität












- 1 BvR 1263/20 -









hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richter Masing,








Paulus,








Christ








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 1. Juli 2020 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.







Damit wird auch der im Verfahren 1 BvR 1209/20 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.









G r ü n d e :










I.






1










Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie offensichtlich unzulässig sind.











II.






2










Dem Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.








3










Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4).








4










Das ist bei sämtlichen der vorliegenden Verfassungsbeschwerden, mit denen der Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht hier und in zahlreichen weiteren Fällen in hoher und zuletzt noch zunehmender Frequenz befasst, der Fall.








5










Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








6










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Masing



Paulus



Christ
















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