1 BvR 1185/17 - Ausschlussfrist der §§ 13b, 18 Abs 2 KAG-LSA für Inanspruchnahme von Abgabenschuldnern verstößt nicht gegen Grundsatz der Rechtssicherheit
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 1185/17 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












der Frau H…,












- Bevollmächtigte:




… -
















1. 



unmittelbar gegen






a) 



den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2017 - BVerwG 9 B 19.16 -,






b) 



den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2016 - 4 L 119/15 -,






c) 



die Widerspruchsbescheide des Abwasserzweckverbandes Westliche Mulde vom 15. Februar 2013 - … -, - … -, - … -, - … -,






d) 



die Bescheide des Abwasserzweckverbandes Westliche Mulde vom 7. Juni 2012 - … -, - … -, - … -, - … -,






2. 



mittelbar gegen







§ 13b und § 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt Sachsen-Anhalt S. 405) unter Berücksichtigung der Änderungen einschließlich der Änderungen nach Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt Sachsen-Anhalt S. 522)











hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richter Paulus,








Christ








und die Richterin Härtel








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. September 2020 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.









G r ü n d e:







1










Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt; im Übrigen ist sie unbegründet.








2










Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit liegt nicht vor. Insbesondere erweisen sich die § 13b, § 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA), die eine Inanspruchnahme von Abgabenschuldnern im Einzelfall nach bis zu 24,5 Jahren nach Entstehen der Vorteilslage ermöglichen, als verfassungsgemäß. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, der der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 13b KAG-LSA mit § 18 Abs. 2 KAG-LSA eine einmalige Verschiebung der Ausschlussfrist hinzugefügt hat, um Altfälle zu regeln, bewegt sich dabei innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Landesgesetzgeber im Bereich der Beitragserhebung zum Ausgleich von Vorteilen zukommt (vgl. BVerfGE 133, 143 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2020 - 1 BvR 1866/15 u.a. -, Rn. 8 und vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, Rn. 30; siehe dazu auch LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 -, Rn. 39; Beschluss vom 25. Februar 2020 - LVG 30/19 -, Rn. 21 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt insofern auch keine unzulässige Rückwirkung vor, auch nicht im Hinblick auf die Rechtslage vor 1997 (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 -, Rn. 48 ff.).








3










Die Beschwerdeführerin wird auch nicht in Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Den kommunalen Aufgabenträgern wurde mit § 18 Abs. 2 KAG-LSA ein nicht zu beanstandender Zeitraum eingeräumt, um sich auf die neue Rechtslage einstellen und Altfälle erfassen zu können. Zwar mögen insofern für die Inanspruchnahme von Alt- und Neuanschließern unterschiedliche Höchstfristen möglich sein; ein Gleichheitsverstoß nach Art. 3 Abs. 1 GG begründet dieser Umstand jedoch nicht (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 -, Rn. 69 ff.).








4










Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








5










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Paulus



Christ



Härtel
















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