1 BvR 1172/21 - Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs und Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 1172/21 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn (…),
















gegen




1. die Vereinbarung zwischen dem Vorsitz der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder und dem Trägerverein des Deutschen Presserats e.V. über die Wiedereinführung eines bundeseinheitlichen Presseausweises vom 30. November 2016/2. Dezember 2016,







2. § 19 Absatz 1, 3 und 4 und § 109 des Medienstaatsvertrages












3. die Verordnung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 10. Mai 2021 auf Grundlage der CoronaImpfV bezüglich des Passus, dass Journalisten zur Einstufung in Prioritätsgruppe 3 eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder einen Presseausweis brauchen












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung











und 
Antrag auf Richterablehnung










hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richter Paulus,








Christ








und die Richterin Härtel








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Juli 2021 einstimmig beschlossen:







Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer wird als unzulässig verworfen.







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).









G r ü n d e :










I.






1










Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer ist offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris).











II.






2










Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.








3










Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








4










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Paulus



Christ



Härtel
















Full & Egal Universal Law Academy