1 BvR 1126/17 - Unzulässige Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten Kirchhof und den Richter Masing
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 1126/17 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












der Frau M…,

















1. 



unmittelbar gegen






a) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 10. April 2017 - 1 W 421/17 -,






b) 



den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 13. März 2017 - 1 W 421/17 -,






2. 



mittelbar gegen







§ 118 der Zivilprozessordnung












und 
Antrag auf Richterablehnung










hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Vizepräsidenten Kirchhof








und die Richter Masing,








Paulus








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. August 2017 einstimmig beschlossen:








Die Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten Kirchhof und den Richter Masing werden als unzulässig verworfen.









Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.








G r ü n d e :






1




1. Die Ablehnungsgesuche gegen die „Bundesverfassungsrichter (m/w) Kirchhof, Masing, Bauer“ sind offensichtlich unzulässig. Sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ). Die weiteren Ablehnungsgesuche betreffen zum Teil Richterinnen und Richter, die am Bundesverfassungsgericht gar nicht existieren („Bauer“) oder die keine Mitglieder der zur Entscheidung berufenen Kammer sind („Eichberger, Baer, Britz“). Über sie muss daher nicht entschieden werden (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ).






2




2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.






3




Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






4




Diese Entscheidung ist unanfechtbar.










Kirchhof


Masing


Paulus











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