1 BvR 110/20 - Parallelentscheidung zum Nichtannahmebeschluss vom 11.08.2020 (1 BvR 2654/17)
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 110/20 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












der H… GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer D… und A…











- Bevollmächtigte:




… -














gegen



a) 



das Urteil des Bundesarbeitsgerichts







vom 24. September 2019 - 10 AZR 562/18 -,






b) 



das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg







vom 9. November 2018 - 9 Sa 627/18 -,






c) 



das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin







vom 29. März 2018 - 61 Ca 81038/17 -












und 
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand










hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richterinnen Baer,








Ott








und den Richter Radtke








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 18. Oktober 2020 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird, unbeschadet der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht zur Entscheidung angenommen.









G r ü n d e :







1










Unabhängig von den Anforderungen an ihre Zulässigkeit greifen die mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen in der Sache jedenfalls nicht durch. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 - (Rn. 19 ff. zur zulässigen Rückwirkung des Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetzes; Rn. 33 f. zur Bindung von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern) verwiesen.








2










Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








3










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Baer



Ott



Radtke
















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