1 BvR 1083/17 - Unzulässige Verfassungsbeschwerde aufgrund unzureichender Auseinandersetzung mit Begründung des angegriffenen Berufungsurteils
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 1083/17 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












der Frau H…,











- Bevollmächtigte:




Rechtsanwälte Carl Christian Müller, LL.M. und Sören Rößner, LL.M.
in Sozietät MMR Müller, Müller, Rößner Rechtsanwälte Partnerschaft, Mauerstraße 66, 10117 Berlin -













gegen



a) 



den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2017 - BVerwG 7 B 11.16 -,






b) 



das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2016 - 10 A 10878/15.OVG -,






c) 



das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. April 2015 - 3 K 1478/14.MZ -,






d) 



den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Stadt Mainz vom 26. November 2013 - StRA.: 110/2013 -,






e) 



den Bescheid der Stadtverwaltung Mainz vom 18. März 2013











hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Vizepräsidenten Kirchhof








und die Richter Masing,








Paulus








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Juli 2017 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.







G r ü n d e :






1




Die Verfassungsbeschwerde ist mangels substantiierten Vorbringens unzulässig. Denn die Begründung der Verfassungsbeschwerde wendet sich argumentativ alleine gegen die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts genannten Gründe. Sie setzt sich mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, das den Einwendungen der Beschwerdeführerin teilweise argumentativ gefolgt ist, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber letztlich mit eigener bzw. gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung vertiefter Argumentation bestätigt hat, aber nicht auseinander und genügt den Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde daher nicht.






2




Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.






3




Diese Entscheidung ist unanfechtbar.










Kirchhof


Masing


Paulus











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