1 BvR 1069/22 - Erfolglose Verfassungsbeschwerde mangels Erhebung einer Anhörungsrüge
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 1069/22 -







In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












des Herrn (…),











- Bevollmächtigte:




(…) -















1. 



unmittelbar gegen







a) das Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 -,







b) das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
vom 1. Juni 2021 - 2 U 13/21 -,







c) das Urteil des Landgerichts Potsdam
vom 24. Februar 2021 - 4 O 146/20 -,






2. 



mittelbar gegen







§§ 56 (vor allem Absatz 1), 28, 28a, 28b, 32, 65 des Infektionsschutzgesetzes
in der Fassung der Änderung durch Artikel 3 des Gesetzes zum Schutz der
Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
27. März 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 587)











hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richterin Baer








und die Richter Christ,








Wolff








gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. Oktober 2022 einstimmig beschlossen:







Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.









G r ü n d e :







1










Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine zwingenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig und hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Der Beschwerdeführer hat keine Anhörungsrüge erhoben. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht jedoch zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 ; 126, 1 ; 134, 106 ).








2










Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.








3










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Baer



Christ



Wolff
















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