1 BvR 1038/20 - Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 1038/20 -







In dem Verfahren
über
den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde












des Herrn W…,
















gegen



a) 



den Beschluss des Sozialgerichts Detmold







vom 23. März 2020 - S 15 SF 38/20 AB -,






b) 



den Beschluss des Sozialgerichts Detmold







vom 10. Dezember 2019 - S 13 SF 172/19 AB -











hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richter Paulus,








Christ








und die Richterin Härtel








gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. September 2020 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.









G r ü n d e :







1










Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zwar zulässig. Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Dabei kann im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren vom Antragsteller erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 8). Unverzichtbar ist mithin eine einigermaßen plausible Minimalbegründung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, Rn. 7).








2










An einer solchen fehlt es hier. Der Antragsteller hat wichtige Unterlagen weder vorgelegt noch ihrem Inhalt nach zusammenfassend wiedergegeben, die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde im Sinne dieser Minimalbegründung unabdingbar sind. Es reicht nicht aus, in diesem Zusammenhang auf Unterlagen zu verweisen, die in einem anderen vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren eingereicht worden sind. Denn wenn es schon nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus in Bezug genommenen, aber zum jeweiligen Verfahren selbst eingereichten Anlagen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ), so ist es erst recht nicht seine Aufgabe, diese Anlagen erst aus anderen anhängigen Verfahren zutage zu fördern, um eine ausreichende Grundlage für die verfassungsrechtliche Beurteilung zu erhalten.








3










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Paulus



Christ



Härtel
















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