1 BvR 1032/21 - Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvR 1032/21 -














In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde












der (…)-GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer (…),












- Bevollmächtigter:




(…) -














gegen




§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)












und 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung











hier: 
Festsetzung des Gegenstandswerts










hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Präsidenten Harbarth,








die Richterin Britz








und den Richter Radtke








am 1. April 2022 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.









G r ü n d e :







1










Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen, weil für eine entsprechende gerichtliche Festsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.








2










Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also inhaltlich nicht befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, einen über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen. Umstände, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ist aber vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2152/20 -, Rn. 2).








3










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Harbarth



Britz



Radtke
















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