1 BvQ 93/20 - Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvQ 93/20 -







In dem Verfahren
über den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung














„zur jetzigen Berlin Demo“














Antragsteller: 




R…













hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Präsidenten Harbarth,








die Richterin Britz








und die Richterin Ott








gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. August 2020 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.









G r ü n d e :







1










Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.








2










Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Daran fehlt es hier.








3










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Harbarth



Britz



Ott
















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