1 BvQ 53/20 - Antrag auf Aussetzung aller Corona-Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvQ 53/20 -







In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung













alle Corona-Verordnungen auszusetzen, insbesondere die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 27. März 2020 (BayMBl Nr. 158, BayRS 2126-1-5-G), geändert durch Verordnung vom 31. März 2020 (GVBl S. 194, BayMBl Nr. 162) in Bezug auf die aktuellen Veröffentlichungen BayMBl Nr. 240 vom 5. Mai 2020 (unter Berücksichtigung der Ergänzungen in 2020 Nr. 247 vom 7. Mai 2020) sowie die am 15. und 16. April 2020 bereits angekündigte Verlängerung der Ausgangsbeschränkungen bis 3. Mai 2020 beziehungsweise die Aussetzung aller Großveranstaltungen bis 31. August 2020 aufzuheben














Antragsteller: 




B…,











hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richter Masing,








Paulus,








Christ








gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Mai 2020
einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.









G r ü n d e :







1










Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde auf Grundlage des pauschalen Vorbringens des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte.








2










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Masing



Paulus



Christ
















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