1 BvQ 5/21 - Erfolgloser Eilantrag in einer Konkurrentenstreitsache bezüglich der Besetzung von Notarstellen
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvQ 5/21 -







In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung














dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm zu untersagen, die im Justizministerialblatt Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2020 ausgeschriebenen 13 Notarstellen in Essen zu besetzen, bis in der Hauptsache rechtskräftig entschieden ist;







hilfsweise,







dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm zu untersagen, die im Justizministerialblatt Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2020 ausgeschriebenen 13 Notarstellen in Essen mit folgenden Bewerbern zu besetzen, bis in der Hauptsache rechtskräftig entschieden ist: Frau R…, Herr S…, Dr. G…, Dr. H…, Herr K…;







hilfsweise,







dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm zu untersagen, die im Justizministerialblatt Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2020 ausgeschriebenen 13 Notarstellen in Essen vollständig zu besetzen, bis in der Hauptsache rechtskräftig entschieden ist














Antragstellerin: 




G…,











hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richterinnen Baer,








Ott








und den Richter Radtke








gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 21. Januar 2021 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.









G r ü n d e :







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Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung auf eine von mehreren ausgeschriebenen Notarstellen.








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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht liegen nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig.








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1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 und 1 BvQ 64/20 -, Rn. 6 m.w.N.). Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG a.a.O.).








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2. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.








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Dem Vortrag der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass sich ihr isolierter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den ablehnenden Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie die dazu noch ausstehenden fachgerichtlichen Entscheidungen in der Hauptsache bezieht. Eine derartige Verfassungsbeschwerde wäre jedoch derzeit mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.








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Auch wenn man zugunsten der Antragstellerin annähme, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sich auf eine von ihr noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den im Wege einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Januar 2021 beziehen solle, genügte die Antragsbegründung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Denn die Antragstellerin setzt sich mit den Gründen dieser Entscheidung lediglich am Rande auseinander. Soweit sich die Gründe dieser Entscheidung mit denen des ablehnenden Bescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts decken, mit denen die Antragstellerin sich ausführlicher auseinandersetzt, bleibt ihr Vortrag einfachrechtlicher Natur und berücksichtigt den besonderen verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab nicht (vgl. dazu BVerfGE 85, 248 ; stRspr).








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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Baer



Ott



Radtke
















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