1 BvQ 4/17 - Unzulässiger Widerspruch gegen die Ablehnung des gesondert gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvQ 4/17 -







In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung












a) 



die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2017 - 3 B 7/17 -,






b) 



den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2017 - 3 A 13/17 -,






c) 



den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2017 - 3 B 4/17 -,






d) 



die Umsetzungsverfügung der Landeshauptstadt Kiel vom 13. Dezember 2016 - 55.2.2.20 -







aufzuheben und vorläufig die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13. Januar 2017 gegen die Umsetzungsverfügung der Landeshauptstadt Kiel vom 13. Dezember 2016 - 55.2.2.20 - anzuordnen,







hier: Widerspruch gegen den Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2017 und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts














Antragstellerin: 




B…,
vertreten durch den Vater Dr. jur. B…,













hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Vizepräsidenten Kirchhof,








den Richter Schluckebier








und die Richterin Ott








gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Januar 2017 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.







Der Widerspruch wird verworfen.







G r ü n d e:






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1. Der Widerspruch gegen die Ablehnung des gesondert gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist.






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a) Die Verwerfung des Widerspruchs kann nach § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG durch die Kammer erfolgen, da dieser offensichtlich unzulässig ist. Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. BVerfGE 89, 119 ), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. BVerfGE 99, 49 ). Dies ist hier nicht der Fall.






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b) aa) Der Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG im Verfassungsbeschwerdeverfahren unstatthaft. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin zwar bislang in der Hauptsache kein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet. Allerdings kommt für die Antragstellerin, die die Verfassungswidrigkeit gegen sie ergangener behördlicher und gerichtlicher Entscheidung rügt, in der Hauptsache nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 Abs. 1 BVerfGG). Da ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur im Hinblick auf eine mögliche Verfassungsbeschwerde zulässig war (vgl. BVerfGE 66, 39 ; 113, 113 ), steht ihr ebenso wie in dem Fall, in dem die Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag bereits anhängig ist, gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG kein Widerspruchsrecht zu.






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bb) Aus dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, ob sie nach dem zwischenzeitlich verstrichenen Termin für die Umsetzung in eine andere kommunale Ersatzwohnung noch über das für das Antragsverfahren nach § 32 BVerfGG erforderliche Rechtsschutzinteresse verfügt (vgl. hierzu BVerfGE 134, 202 ).






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2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).






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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.










Kirchhof


Schluckebier


Ott











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