1 BvQ 41/21 - Eilantrag zu einem äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch mangels Rechtswegerschöpfung erfolglos
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvQ 41/21 -







In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung














der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten, sich Dritten gegenüber wie folgt zu äußern:







„Von Seiten ihres (Frau S.) Sohnes, nämlich eines G., habe es Geldforderungen an Frau S. gegeben. Dieser sei in einer Organisation verbandelt, die offensichtlich immer wieder Geldforderungen an ihn habe. Zuletzt habe Frau S. die Forderungen ihres Sohnes J. abgelehnt. Dieser sei jetzt am Tage des Brandes auf dem Hof „B.“ gewesen, um erneut Geldforderungen zu stellen. Diese seien von der Frau S. mehrfach abgelehnt worden. Des Weiteren habe sie ihrem Sohn J. mitgeteilt, dass sie den Hof der N. vererben wolle, da diese den Hof in ihrem Interesse betreibe. Hierzu wolle sie das Testament ändern oder aber habe es bereits geändert. Aufgrund der Gesamtumstände sei es zu einem Streit zwischen der Frau S. und dem Herrn G. gekommen. Im Verlauf dieses Streites soll der Herr G. die Frau S. dann mehrfach mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen haben. Als die Frau S. zu Boden gegangen sei, habe der Herr G. geglaubt, er habe seine Mutter getötet. Um dieses Tötungsdelikt zu vertuschen, habe er den Brand gelegt. Anschließend habe er noch eine Tasche mit Dokumenten an sich genommen und dann das Grundstück verlassen. Als das Objekt bereits brannte, sei Frau S., die offensichtlich noch nicht tot war, zu sich gekommen und habe versucht aus dem Gebäude zu kriechen. Dies sei ihr jedoch nicht mehr gelungen. Weiter soll der G. seine Geschwister und auch die Frau N. erheblich unter Druck setzen, um das Anwesen zu verkaufen und so zu relativ viel Geld zu kommen“,







hilfsweise,







die Sache an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückzuverweisen














Antragsteller: 




G…,











- Bevollmächtigter:




… -










hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richter Paulus,








Christ








und die Richterin Härtel








gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. April 2021 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.









G r ü n d e :







1










Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor, weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ; 111, 147 ; stRspr).








2










Eine einzulegende Verfassungsbeschwerde würde dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Sie genügt nicht schon dann den Anforderungen von § 90 Abs. 2 BVerfGG, wenn der Rechtsweg formell erschöpft ist. Es müssen vielmehr alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die jeweils geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 77, 381 ; 81, 97 ; 107, 395 ; stRspr). Beschwerdeführende, die sich gegen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wenden, sind daher grundsätzlich auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ausnahmsweise gilt dies nur dann nicht, wenn gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes gerügt wird (vgl. BVerfGE 59, 63 ), das Hauptsacheverfahren keine ausreichende Möglichkeit bietet, einer Rechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 104, 65 ), oder die Beschreitung des Rechtswegs in der Hauptsache unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 86, 46 ).








3










Der Antragsteller rügt allein eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und gerade nicht, dass ihm der effektive Rechtsschutz versagt worden sei. Er hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass für eine Abhilfe etwaiger Rechtsverletzungen im Hauptsacheverfahren keine ausreichende Möglichkeit bestünde. Auch Gründe, aus denen dem Antragsteller die Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes ausnahmsweise nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht zuzumuten sein könnte, sind nicht ersichtlich.








4










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Paulus



Christ



Härtel
















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