1 BvQ 35/22 - Erfolgloser Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen eine Allgemeinverfügung eingelegten Widerspruchs
Karar Dilini Çevir:












BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvQ 35/22 -







In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung














die aufschiebende Wirkung des gegen die Allgemeinverfügung der Polizei Berlin „Beschränkung des Gemeingebrauchs von öffentlichen Flächen und der Versammlungsfreiheit am 8. Mai 2022, 06:00 Uhr bis zum 9. Mai 2022, 22:00 Uhr, in fünfzehn begrenzten Bereichen der Bezirke Kreuzberg-Friedrichshain, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Mitte, Reinickendorf, Pankow, Treptow-Köpenick und Spandau“ vom 4. Mai 2022 (ABl Nr. 18 / 6. Mai 2022, S. 1106) eingelegten Widerspruchs der antragstellenden Partei vom 6. Mai 2022 wiederherzustellen














Antragsteller: (…) 















hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Präsidenten Harbarth,








die Richterin Britz








und den Richter Radtke








gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. Mai 2022 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.









G r ü n d e :







1










Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Insbesondere ist der Antrag nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine gegen die angegriffene Allgemeinverfügung gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2020 – 1 BvR 2719/20 –, Rn. 3). Der Antragsteller legt die Gründe, die die angegriffene Allgemeinverfügung tragen sollen, nicht dar, so dass es notwendig auch an jeder verfassungsrechtlichen Auseinandersetzung mit solchen Gründen fehlt. Eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung, auch im Sinne einer bloßen Folgenabwägung, ist auf dieser Grundlage nicht möglich.








2










Diese Entscheidung ist unanfechtbar.











Harbarth



Britz



Radtke
















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