1 BvQ 30/16 - Erfolglosigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei von vornherein unzulässiger Verfassungsbeschwerde
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvQ 30/16 -







In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung













die durch das Amtsgericht Osnabrück im Verfahren 80 XVII 32/16 (V) angeordnete Betreuung aufzuheben














Antragsteller: 




V…











hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








die Richter Gaier,








Schluckebier,








Paulus








gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. August 2016 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.







G r ü n d e :






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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.






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Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Erweist sich die - eingelegte oder noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kommt eine einstweilige Anordnung jedoch nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 89, 344 ). Dies ist hier der Fall.






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Eine Verfassungsbeschwerde, gerichtet auf die Aufhebung der bereits angeordneten Betreuung, scheiterte am Gebot der Rechtswegerschöpfung (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Denn über die Aufhebung einer bestehenden Betreuung kann der Beschwerdeführer gemäß § 1908d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 294 Abs. 1 FamFG zunächst eine Entscheidung der Fachgerichte herbeiführen. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht.






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Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer noch zulässigerweise gegen die Anordnung der Betreuung wenden könnte. Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats ab Mitteilung der angegriffenen letztinstanzlichen Entscheidung zu erheben und zu begründen (vgl. § 93 Abs. 1 BVerfGG). Ergibt sich die Einhaltung der Frist nicht ohne weiteres aus den Unterlagen, muss der Beschwerdeführer dies schlüssig darlegen (vgl. BVerfGK 14, 468 ). Der hier maßgebliche Beschluss des Beschwerdegerichts datiert bereits vom 8. April 2016. Wann dieser dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt ist, teilt er weder mit, noch ergibt sich dies aus anderen Umständen. Damit fehlt es an einer schlüssigen Darlegung dahingehend, dass eine entsprechende Verfassungsbeschwerde noch fristgerecht erhoben werden könnte.






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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.









Gaier
Schluckebier
Paulus










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