1 BvQ 14/15 - Die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG gelten auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz
Karar Dilini Çevir:











BUNDESVERFASSUNGSGERICHT









- 1 BvQ 14/15 -







In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung













die Aussetzung der Vollziehung der Zwangsvollstreckung zu der Forderung der Innungskrankenkasse (IKK) Brandenburg und Berlin, aufgeführt in der Mahnung der Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin vom 3. März 2015 - 4048910006 - anzuordnen,
















- Antragstellerin:



Frau S… -












hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch








den Vizepräsidenten Kirchhof,








den Richter Eichberger








und die Richterin Britz








gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)








am 28. Juli 2015 einstimmig beschlossen:







Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.







G r ü n d e :






1




Der Antrag ist unzulässig. Er genügt nicht den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 ) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.






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Die Entscheidung ist unanfechtbar.









Kirchhof
Eichberger
Britz










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