1 BvL 23/96 - Ausschluss von Doppelnamen für Kinder verfassungskonformSiehe auchPressemitteilung Nr. 10/2002 vom 30. Januar 2002
Karar Dilini Çevir:






L e i t s a t z

zum Urteil des Ersten Senats vom 30. Januar
2002

- 1 BvL 23/96 -

Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von
Familiendoppelnamen.






BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvL 23/96 -


Verkündet

am 30. Januar 2002

Achilles

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle











Im Namen des Volkes




In dem Verfahren

zur verfassungsrechtlichen Prüfung





des § 1616 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BGB
in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des
Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG)
vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054)





- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
Amtsgerichts Hamburg vom 6. September 1996 (107 X B 13/95)
-




 



hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung

des Vizepräsidenten Papier,

der Richterinnen Jaeger,

Haas,

der Richter Hömig,

Steiner,

der Richterin Hohmann-Dennhardt

und der Richter Hoffmann-Riem,

Bryde




 



aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.
November 2001 durch




 


Urteil







 



für Recht erkannt:





§ 1616 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des
Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG)
vom 16. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 2054) und
§ 1617 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts
(Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember
1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) sind mit dem
Grundgesetz vereinbar.




 


Gründe:




A.




1



Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem
Grundgesetz vereinbar ist, dass gemeinsam sorgeberechtigte
Eltern, die keinen Ehenamen führen, zum Geburtsnamen ihres
Kindes nur entweder den Namen des Vaters oder den der Mutter,
nicht jedoch einen aus ihren beiden Namen zusammengesetzten
Doppelnamen bestimmen können. Darüber hinaus wirft die
Vorlage die Frage auf, ob die gesetzliche Ermächtigung des
zuständigen Gerichts, bei Nichtbestimmung des Geburtsnamens
durch die Eltern einem Elternteil das Bestimmungsrecht zu
übertragen mit der Folge, dass bei weiterer Nichtbestimmung
des Namens das Kind den Namen dieses Elternteils erhält,
verfassungsgemäß ist.




I.




2



1. Nach § 1616 BGB in der
Ursprungsfassung vom 18. August 1896 (RGBl S. 195) folgte der
Geburtsname des ehelichen Kindes dem Namen des Vaters, der
zugleich aufgrund der Eheschließung als gemeinsamer
Familienname (Ehename) auch der Name der Mutter war. Mit dem
Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1.
EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl I S. 1421) erhielten die
Eheleute das Recht, entweder den Geburtsnamen des Mannes oder
den der Frau zum Ehenamen zu wählen. Bei Nichtbestimmung
durch die Ehegatten wurde der Name des Mannes zum Ehenamen
(§ 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB i.d.F. des 1. EheRG). Das
eheliche Kind erhielt gemäß § 1616 BGB den gemeinsamen
Familiennamen, also den Ehenamen der Eltern als
Geburtsnamen.




3



2. Mit Beschluss vom 5. März 1991 (BVerfGE 84,
9) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass § 1355
Abs. 2 Satz 2 BGB mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar war, und
traf bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung
für die Fälle, in denen die Ehegatten keine Namensbestimmung
nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB vornehmen, eine
Übergangsregelung. Danach sollten die Ehegatten zunächst die
Namen behalten, die sie vor der Eheschließung geführt hatten.
Dies machte es erforderlich, insofern auch für den
Kindesnamen eine vorläufige Regelung zu treffen. Ausgehend
vom Grundsatz der Möglichkeit einer Wahl zwischen dem
Vaternamen und dem Mutternamen sowie dem Gebot, unter
Beachtung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eine
Lösung zu wählen, die in die Rechte der Betroffenen möglichst
wenig eingreift und die gesetzliche Neuregelung nicht
erschwert, wurde vom Bundesverfassungsgericht das Wahlrecht
der Eltern dahingehend erweitert, dass sie für das Kind auch
einen aus den Namen seiner Eltern zusammengesetzten
Doppelnamen als Geburtsnamen wählen konnten (BVerfG, a.a.O.,
S. 24). Dabei sollte im Konfliktfall der Standesbeamte durch
Los die Reihenfolge der Namen bestimmen. Vom weiten
Gestaltungsraum des Gesetzgebers bei der Neuregelung des
Namensrechts sei umfasst, dass er sich einerseits für die
Beibehaltung des einheitlichen Familiennamens mit
geschlechtsneutraler Auffangregelung entscheiden,
andererseits aber auch Ausnahmen vom Grundsatz der
Namenseinheit zulassen oder das Ehenamensrecht umfassend neu
regeln könne (BVerfG, a.a.O., S. 21).




4



3. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des
Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG)
vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054), das am 1. April 1994
in Kraft trat, wurden daraufhin sowohl das Ehenamensrecht als
auch das Geburtsnamensrecht neu geregelt. Während allerdings
der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 12/3163) noch
die Wahl eines Ehedoppelnamens oder die eines Doppelnamens
als Geburtsnamen des Kindes vorgesehen hatte, stieß dies im
Bundestag auf Bedenken. Die Regierungsfraktionen der CDU/CSU
und der FDP verständigten sich über den Ausschluss von
Doppelnamen und über eine Regelung bei Nichteinigung der
Eltern über den Kindesnamen, auf deren Basis der
Rechtsausschuss des Bundestages eine Änderung des
Gesetzentwurfs vorschlug, der in dieser Form vom Bundestag
beschlossen wurde und die Zustimmung des Bundesrates
fand.




5



In seiner Beschlussempfehlung begründete der
Rechtsausschuss den Ausschluss von Doppelnamen damit, es
müsse verhindert werden, dass sich das Namensgefüge in
Deutschland nach wenigen Generationen grundlegend ändere,
weil Ehedoppelnamen als Geburtsnamen auf die ehelichen Kinder
übertragen würden (vgl. BTDrucks 12/5982, S. 18). Eine
Doppel- und Mehrfachnamenslösung bedinge zwingend eine
Begrenzung der Namenszahl und habe damit in der nächsten
Generation zur Folge, dass zwei Ehepartner nicht mehr ihren
Doppelnamen, sondern nur noch einen Teil davon und damit
nicht wirklich den eigenen Namen einbringen könnten (vgl.
BTDrucks 12/5982, S. 17).




6



Den Ehegatten wurde allerdings erstmals durch
§ 1355 Abs. 1 BGB neben der Wahl des Mannesnamens oder
des Frauennamens zum Ehenamen die Möglichkeit eingeräumt,
keinen Ehenamen zu bestimmen. Bei Eltern mit Ehenamen blieb
es gemäß § 1616 Abs. 1 BGB dabei, dass das Kind den
Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erhielt. Für Eltern
ohne Ehenamen wurde die Wahl des Geburtsnamens für ihr Kind
auf den Namen des Vaters oder den der Mutter beschränkt. Bei
mangelnder Bestimmung des Namens durch die Eltern wurde dem
Vormundschaftsgericht aufgegeben, das Bestimmungsrecht einem
Elternteil zu übertragen.




7



§ 1616 BGB erhielt folgende Fassung:




8



(1) Das eheliche Kind erhält den Ehenamen
seiner Eltern als Geburtsnamen.




9



(2) Führen die Eltern keinen Ehenamen, so
bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten
den Namen, den der Vater oder den die Mutter zur Zeit der
Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Die Erklärung
muß öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern
gilt auch für ihre weiteren Kinder.




10



(3) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach
der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das
Vormundschaftsgericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil.
Absatz 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann
dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine
Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht
nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des
Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.




11



(4) ...




12



Ergänzend wurde in § 46 a des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das
Vormundschaftsgericht verpflichtet, vor seiner Entscheidung
nach § 1616 Abs. 3 BGB beide Eltern anzuhören und auf
eine einvernehmliche Bestimmung des Kindesnamens hinzuwirken.
Es wurde darüber hinaus bestimmt, dass die Entscheidung des
Vormundschaftsgerichts keiner Begründung bedarf und
unanfechtbar ist.




13



4. Durch das Gesetz zur Reform des
Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG)
vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942), das am 1. Juli 1998
in Kraft getreten ist, ist aus Gründen der Gleichbehandlung
auch die namensrechtliche Unterscheidung von ehelichen und
nichtehelichen Kindern aufgegeben worden. Das
Bestimmungsrecht über den Geburtsnamen eines Kindes knüpft
nunmehr unabhängig von der Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit
des Kindes an die gemeinsame Sorgeberechtigung der Eltern
oder das alleinige Sorgerecht eines Elternteils an. Die
Neuregelung hat die Paragraphenfolge geändert und dem
Familiengericht anstelle des Vormundschaftsgerichts die
Zuständigkeit für die Übertragung des Bestimmungsrechts über
den Geburtsnamen des Kindes zugewiesen. § 1616 BGB
enthält insoweit allein den Grundsatz, dass das Kind den
Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erhält.




14



Die für die Wahl des Geburtsnamens eines
Kindes von Eltern ohne Ehenamen nunmehr einschlägigen Absätze
1 und 2 von § 1617 BGB lauten:




15



(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht
ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch
Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der
Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum
Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt
abgegebene Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden. Die
Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.




16



(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach
der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das
Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz
1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die
Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach
Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden,
so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das
Bestimmungsrecht übertragen ist.




17



5. Auch nach dem Familiengesetzbuch der
Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 (GBl
1966 I S. 1; im Folgenden: FGB) bestimmte sich der
Geburtsname des Kindes nach dem Ehenamen der Eltern. Waren
diese nicht verheiratet, erhielt das Kind den Namen seiner
Mutter (§ 64 Abs. 1 und 2 FGB). Zum gemeinsamen Ehenamen
konnten die Ehegatten den Namen des Mannes oder den der Frau
wählen (§ 7 Abs. 1 FGB), wobei sie vor der Eheschließung
eine entsprechende Erklärung abzugeben hatten. Dies war
zwingende Voraussetzung für die Eheschließung.




II.




18



1. Die im Ausgangsverfahren beteiligten Eltern
führen keinen Ehenamen und trafen für ihr 1995 geborenes Kind
keine Bestimmung seines Geburtsnamens nach § 1616 Abs. 2
BGB in der Fassung des Familiennamensrechtsgesetzes (im
Folgenden: § 1616 Abs. 2 BGB a.F.). Sie wünschen
übereinstimmend, dass ihr Kind einen aus dem Namen des Vaters
und dem der Mutter zusammengesetzten Doppelnamen als
Geburtsnamen erhält. Das Standesamt unterrichtete darüber das
nach damaligem Recht zuständige Vormundschaftsgericht, dem es
gemäß § 1616 Abs. 3 BGB a.F. nun oblag, das
Namensbestimmungsrecht einem Elternteil zu übertragen.




19



2. Das Vormundschaftsgericht hat das Verfahren
gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 1616
Abs. 2 und 3 BGB a.F. verfassungsgemäß ist. Das in
§ 1616 Abs. 3 BGB a.F. festgelegte
Namensbestimmungsrecht durch das Vormundschaftsgericht
kollidiere mit dem grundrechtlich geschützten Elternrecht aus
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Darüber hinaus sei das in § 1616
Abs. 2 BGB a.F. geregelte Verbot der Doppelnamensgebung für
ein Kind, dessen Eltern keinen Ehenamen führen, unvereinbar
mit den verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und aus Art. 6 Abs. 1 und 2
GG.




20



Die Regelung verletze das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Kindes, das auch den Geburtsnamen
eines Menschen umfasse. Der Geburtsname sei Zeichen der
familiären Zusammengehörigkeit und als solcher vererblich.
Seine wesentliche Funktion sei es, die Abstammung eines
Kindes kenntlich zu machen. Bei ehelicher Abstammung erfülle
der gemeinsame Familienname von Eltern und Kind diese
Funktion und ordne damit das Kind Vater und Mutter zu.
§ 1616 Abs. 2 BGB a.F. verwehre durch den Ausschluss des
Doppelnamens einem Kind, dessen Eltern keinen Ehenamen
führen, mit seinem Geburtsnamen seine Zugehörigkeit zu Vater
und Mutter gleichermaßen namentlich zu dokumentieren. Er
greife insofern in das Persönlichkeitsrecht des Kindes ein,
ohne dass dies durch Tradition, ordnungspolitische oder
verwaltungstechnische Aspekte oder durch die Wahrung des
Kindeswohls sachlich gerechtfertigt sei. Das Kindeswohl
spreche eher für als gegen den Doppelnamen, da mit ihm die
Verbundenheit des Kindes mit Vater und Mutter zum Ausdruck
komme. Die Führung eines Doppelnamens sei dem deutschen
Namensrecht nicht fremd. Auch beeinträchtige sie nicht die
Identifizierbarkeit einer Person. Endlose Namensketten in der
nächsten Generation könnten durch Begrenzung der Namensanzahl
verhindert werden. Dies wäre zur Längenbegrenzung von Namen
ein milderes Mittel als der offensichtlich nicht
verhältnismäßige Ausschluss des Doppelnamens.




21



§ 1616 Abs. 2 BGB a.F. verletze zudem das
Grundrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Der Zwang,
entweder den Namen des Vaters oder den der Mutter als
Geburtsnamen des Kindes zu bestimmen, stelle eine
Beeinträchtigung und Störung von Ehe und Familie dar. Den
Eltern werde die Möglichkeit genommen, die
verwandtschaftliche Zugehörigkeit ihres Kindes zu beiden
Elternteilen mit Hilfe des Namens zu dokumentieren.




22



§ 1616 Abs. 2 BGB a.F. greife auch in die
durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternverantwortung ein.
Die Wahl des Namens habe Einfluss auf die seelische und damit
letztlich auch auf die körperliche Entwicklung des Kindes.
Das Bedürfnis der Eltern, mit dem Kindesdoppelnamen die
Einheit der Familie zu dokumentieren, dürfe auch denjenigen
Eltern nicht verwehrt werden, die sich nicht für einen
Ehenamen entschieden haben. Die Namenswahl sei eine der
ersten Entscheidungen, die Eltern für ihr Kind träfen. Sie
sei daher vom Elternrecht umfasst. Gründe, die einen Eingriff
in das Elternrecht rechtfertigten, seien nicht
ersichtlich.




23



Schließlich verletze auch § 1616 Abs. 3
BGB a.F. das Elternrecht auf Namensbestimmung. Die darin
enthaltene Ermächtigung des Vormundschaftsgerichts, das
Namensbestimmungsrecht auf einen Elternteil zu übertragen,
sei einer richterlichen Namensbestimmung gleichzusetzen, die
in das Elternrecht eingreife. Dieser Eingriff beruhe nicht
auf einer gesetzlichen Grundlage, in der der Gesetzgeber alle
wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen habe, wie es
Art. 20 Abs. 3 GG fordere. Die Norm stelle dem
Vormundschaftsgericht für seine Entscheidung keine Kriterien
und Maßstäbe zur Verfügung, sondern schweige zu der
entscheidenden Frage, nach welchen Kriterien welchem
Elternteil das Bestimmungsrecht zu übertragen ist. Die
Entscheidung könne das Vormundschaftsgericht mangels
rechtlicher Kriterien nur aufgrund subjektiver, willkürlicher
Erwägungen treffen.




III.




24



Zu dem Vorlagebeschluss haben das
Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, die
am Ausgangsverfahren beteiligten Eltern, der Bundesverband
der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten und der
Deutsche Juristinnenbund schriftlich sowie in der mündlichen
Verhandlung Stellung genommen. Darüber hinaus hat sich die
Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht schriftlich
geäußert.




25



1. Das Bundesministerium der Justiz hält die
namensrechtlichen Regelungen in § 1616 Abs. 2 und 3 BGB
a.F. für verfassungsgemäß. Sie überschritten nicht den durch
das Grundgesetz eröffneten Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers. Dieser habe eine Lösung vorgesehen, die den
Eltern ein beschränktes Wahlrecht für den Geburtsnamen ihres
Kindes einräumt. Die mit dem Ausschluss des Doppelnamens
eingeschränkte Wahlfreiheit solle bewirken, dass das Problem
der Verhinderung von Namensketten nicht auf die nächste
Generation verschoben und für diese zur Hypothek werde. Durch
diese Ausgestaltung werde das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2
GG nicht in unangemessener Weise eingeschränkt. Der
Ausschluss des Kindesdoppelnamens verletze auch nicht Art. 3
Abs. 1 GG. Das Gesetz sehe zwar in verschiedenen Vorschriften
den Kindesdoppelnamen vor. Für diese Ausnahmeregelungen
sprächen aber jeweils besondere Gründe.




26



Auch § 1616 Abs. 3 BGB a.F. sei mit dem
Grundgesetz vereinbar. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip
abgeleitete Grundsatz der Bestimmtheit des Gesetzes sei nicht
deshalb verletzt, weil diese Norm keine Maßstäbe und
Kriterien für die richterliche Entscheidung enthalte. Der
Gesetzgeber habe die Entscheidung auf den Richter übertragen
dürfen. Zu den Aufgaben eines Richters gehöre auch die
Streitschlichtung.




27



2. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens
schließen sich den Ausführungen des vorlegenden Gerichts an.
Nach ihrer Auffassung greift der Ausschluss des
Kindesdoppelnamens in unzulässiger Weise in das Eltern in
Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Freiheitsrecht der Namenswahl ein,
das auch das Recht umfasse, einen Doppelnamen für das Kind zu
wählen und hiermit die Verbundenheit mit beiden Elternteilen
zum Ausdruck zu bringen. Dieser Eingriff lasse sich nicht mit
der Funktion von Familiennamen rechtfertigen. Im Gegenteil
könne die Abstammung eines Kindes im Doppelnamen besser
sichtbar werden als in einem Geburtsnamen, der lediglich den
Namen eines Elternteils wiedergibt. Der Ausdruck der
Verbundenheit mit beiden Eltern im Namen befördere auch das
Kindeswohl. Darüber hinaus trage der Doppelname zur besseren
Identifizierung einer Person bei.




28



3. Der Bundesverband der Deutschen
Standesbeamtinnen und Standesbeamten führt aus, die Zulassung
von Doppelnamen würde der Individualisierung der Person und
ihrer familiären Zuordnung zwar weiteren Raum geben. Die
Kennzeichnungs- und Ordnungsfunktion des Familiennamens würde
aber mittelfristig in Frage gestellt und längerfristig
aufgehoben. Außerdem erweise sich der Doppelname lediglich
als "Geschenk für eine Generation", denn spätestens in der
dritten Geburtenfolge müssten Namensopfer erbracht werden.
Damit werde die Illusion zerstört, Namen könnten unbeschränkt
miteinander kombiniert werden und gleichzeitig ihre Bedeutung
im Rechtsleben behalten. Triftige Gründe des Allgemeinwohls
trügen deshalb die angegriffenen Regelungen. Dies gelte auch
für den Kindesdoppelnamen. Dem Argument, durch den
Kindesdoppelnamen werde die Einheit der Familie betont, sei
entgegenzuhalten, dass sich die Eltern hier selbst nicht der
verbindenden Kraft eines einheitlichen Familiennamens
unterstellt hätten.




29



4. Der Deutsche Juristinnenbund sieht durch
§ 1616 Abs. 2 und 3 BGB a.F. weder das
Persönlichkeitsrecht des Kindes noch das der Eltern verletzt.
Auch liege kein Eingriff in Grundrechtspositionen vor, die
durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt würden.




30



Allerdings verletze die Vorschrift das
Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Dessen Schutz umfasse alle
elterlichen Handlungen, die auf die seelische und körperliche
Entwicklung des Kindes Einfluss hätten, und damit auch die
Wahl des Geburtsnamens für das Kind, selbst wenn die Wahl des
Familiennamens traditionell stärker staatlichen Schranken
unterworfen sei als die des Vornamens. Die
Namensverantwortlichkeit der Eltern werde überdies dadurch
offenbar, dass der Gesetzgeber ihnen insbesondere auch die
Pflicht auferlegt habe, ihren Kindern einen Namen zu
erteilen. In das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte
Elternrecht werde eingegriffen, wenn den Eltern nur eine
Wahlmöglichkeit mit Ausschließlichkeitscharakter eingeräumt
werde. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt. Der
Ausschluss des Kindesdoppelnamens lasse sich weder mit einer
Gefährdung des Kindeswohls begründen noch diene er der
Wahrung eines traditionsgemäß einheitlichen Namensgefüges.
Auch die Ordnungs- und Identifizierungsfunktion des Namens
rechtfertige die gesetzliche Einschränkung der elterlichen
Namenswahl nicht.




31



Es sei im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 GG darauf
hinzuweisen, dass nach wie vor gesellschaftliche Vorgaben und
Mechanismen wirksam seien, die einer gleichen
Rechtswahrnehmung durch Frauen auch bei der Namenswahl
entgegenstünden. So werde ganz überwiegend der Mannesname zum
gemeinsamen Ehenamen bestimmt. Der Zwang zur Wahl zwischen
dem Namen des Vaters und dem der Mutter als Geburtsnamen des
Kindes könne daher mittelbar geschlechtsdiskriminierende
Wirkung haben. Schließlich könne § 1616 Abs. 2 BGB a.F.
auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil den Eltern
verwehrt werde, ihren Namen gleichermaßen an ihr Kind
weiterzugeben. Das Kind sei infolgedessen nicht als Kind
desjenigen Elternteils zu identifizieren, dessen Name es
nicht erhalten habe. Eine solche Ungleichbehandlung der
Eltern sei nicht durch sachliche Erfordernisse
gerechtfertigt. Demgegenüber sei § 1616 Abs. 3 BGB a.F.
mit der Verfassung, insbesondere mit Art. 19 Abs. 4 GG
vereinbar, da eine Entscheidung des Gerichts dem Kindeswohl
diene.




32



5. Die Wissenschaftliche Vereinigung für
Familienrecht trägt vor, das Verbot des Kindesdoppelnamens
führe nicht zu dem an sich wünschenswerten Ergebnis, dass die
Herkunft und Identität des Kindes sowie seine Zugehörigkeit
zu seinen beiden Elternteilen auch nach außen durch die
Namensführung manifestiert werde. Aus der Sicht des
Kindeswohls wäre die Führung eines Doppelnamens eher zu
befürworten. Zu der Frage, ob durch das Verbot des
Kindesdoppelnamens Verfassungsgebote verletzt seien, habe die
Wissenschaftliche Vereinigung jedoch keine abschließende
Meinung herbeizuführen vermocht.




B.




I.




33



Die Vorlage ist zulässig, soweit mit ihr die
Frage nach der Verfassungsmäßigkeit von § 1616 Abs. 2
Satz 1 BGB a.F. gestellt ist. Im Übrigen ist sie
unzulässig.




34



1. Das Vormundschaftsgericht hat die
Vorlagefrage ihrem Wortlaut nach zwar auf den gesamten Absatz
2 von § 1616 BGB a.F. bezogen. Aus der Begründung des
Vorlagebeschlusses ergibt sich jedoch ihre Begrenzung auf
§ 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., nach dem verheiratete
Eltern ohne Ehenamen den Namen des Vaters oder den der Mutter
zum Geburtsnamen ihres Kindes bestimmen. Dass seine
Entscheidung von der Gültigkeit dieser Vorschrift abhängt,
hat das Gericht gemäß den Anforderungen des § 80 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG begründet.




35



2. Demgegenüber entspricht der Beschluss
hinsichtlich der weiter vorgelegten Frage, ob § 1616
Abs. 3 BGB a.F. verfassungsgemäß ist, nicht diesen
Begründungsanforderungen.




36



a) Das Vormundschaftsgericht hat keine
Ausführungen dazu gemacht, inwieweit es nach Klärung der
Frage, ob § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. verfassungsmäßig
ist, in dem der Vorlage zugrunde liegenden Verfahren
überhaupt noch auf die Gültigkeit von § 1616 Abs. 3 BGB
a.F. ankommt. Denn im Falle einer Verfassungswidrigkeit von
§ 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. müsste das Gericht keine
Entscheidung nach § 1616 Abs. 3 BGB a.F. mehr treffen.
Aber auch bei Feststellung der Verfassungsmäßigkeit des
Doppelnamensausschlusses käme es nur dann auf die Gültigkeit
von § 1616 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. an, wenn feststünde,
dass die Eltern in jenem Verfahren auch unter diesen
Umständen nicht in der Lage wären oder sich weiterhin
weigerten, eine gemeinsame Namenswahl für ihr Kind zu
treffen. Dazu hat das Gericht nichts ausgeführt, auch gibt es
hierzu keine Anhaltspunkte.




37



Die Eltern haben auf eine Namensbestimmung
nach § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ersichtlich mit dem
Ziel verzichtet, eine verfassungsrechtliche Klärung darüber
herbeizuführen, ob der Ausschluss des von ihnen für ihr Kind
gewünschten Doppelnamens verfassungsgemäß ist. Daraus allein
lässt sich nicht schließen, dass sie auch nach einer
Bestätigung der Gültigkeit dieser Norm von ihrem gemeinsamen
Namensbestimmungsrecht weiterhin keinen Gebrauch machen
wollten oder sich nicht einigen könnten.




38



b) Nicht entscheidungserheblich und damit
unzulässig ist darüber hinaus die Vorlage, soweit sie auch
die Verfassungsmäßigkeit von § 1616 Abs. 3 Satz 3 und 4
BGB a.F. verneint, wonach im Falle der Nichtbestimmung des
Kindesnamens durch den Elternteil, dem das Gericht das
Namensbestimmungsrecht übertragen hat, das Kind den Namen
dieses Elternteils erhält. Sie unterstellt, dass bei der
gerichtlichen Entscheidung nach § 1616 Abs. 3 Satz 1 BGB
a.F. schon feststeht, dass der vom Gericht zu bestimmende
Elternteil seine ihm übertragene Verantwortung nicht
wahrnehmen wird, und greift damit einem Ereignis vor, dessen
Eintritt nicht feststeht, sondern nur mögliche Folge der
gerichtlichen Entscheidung sein kann.




II.




39



Die Prüfung der Vorlagefrage nach der
Verfassungsmäßigkeit von § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.
ist auf § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung des
Kindschaftsrechtsreformgesetzes (im Folgenden: § 1617
Abs. 1 Satz 1 BGB) zu erstrecken. Diese Norm ist seit 1. Juli
1998 an die Stelle von § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.
getreten. Da auch sie das Bestimmungsrecht von gemeinsam
sorgeberechtigten Eltern ohne Ehenamen hinsichtlich des
Kindesgeburtsnamens auf den Namen des Vaters oder den der
Mutter begrenzt und insofern den Kindesdoppelnamen
ausschließt, ist es geboten, diese Neuregelung in die
verfassungsrechtliche Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BVerfGE
28, 324 ; 61, 291 ; 65, 237
).




C.




40



§ 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und
§ 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB sind mit dem Grundgesetz
vereinbar.




I.




41



Der Ausschluss des Kindesdoppelnamens verstößt
nicht gegen das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte
Elternrecht.




42



1. Als speziellere Bestimmung gegenüber Art. 6
Abs. 1 GG, der den Staat verpflichtet, die Einheit und
Selbstverantwortlichkeit von Ehe und Familie zu respektieren
und zu fördern (vgl. BVerfGE 53, 257 ) und dabei
Eingriffe in die freie Gestaltung des familiären
Zusammenlebens zu unterlassen, schützt Art. 6 Abs. 2 GG die
Eltern-Kind-Beziehung und sichert den Eltern das Recht auf
Pflege und Erziehung ihrer Kinder (vgl. BVerfGE 31, 194
). Dieses den Eltern verfassungsrechtlich
gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht dient in
erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur
für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE
61, 358 ; 75, 201 ). Das Recht
der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das
Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben.




43



2. Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner
Identität sowie Individualität und begleitet die
Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als
zusammenhängende erkennbar wird (vgl. BVerfGE 78, 38
; 84, 9 ; 97, 391 ). Dem
heranwachsenden Kind hilft er, seine Identität zu finden und
gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen. Die Namensgebung
soll dem Kind die Chance für die Entwicklung seiner
Persönlichkeit eröffnen und seinem Wohl dienen, dessen
Wahrung den Eltern als Recht und Pflicht gleichermaßen
anvertraut ist. Zur Namensgebung gehört die Namenswahl. Auch
die Entscheidung, welchen Namen es tragen soll, ist bedeutsam
für das Kind, lebt es doch nunmehr mit dem für ihn bestimmten
Namen und wird mit ihm identifiziert. Sie in Ausübung der
Verantwortung für das Kind zu treffen, ist Teil des
Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG.




44



a) Dies betrifft zunächst die Wahl eines
Vornamens für das Kind, der ausschließlich der Individualität
einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und
diesen von anderen unterscheidet. Es ist zuvörderst Aufgabe
der Eltern, ihrem Kind in freier gemeinsamer Wahl einen Namen
zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben kann.
Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf
allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das
Kindeswohl zu beeinträchtigen droht (vgl. BVerfGE 24, 119
). Der Staat ist in Wahrnehmung seines
Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nicht nur
berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Kind als
Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch
die Eltern zu schützen. Für einen darüber hinausgehenden
Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für
ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage.




45



b) Hinzu tritt die Wahl des Geburtsnamens als
Familienname des Kindes, soweit die Rechtsordnung die Führung
eines Familiennamens vorgibt und eine Wahlmöglichkeit
eröffnet.




46



Das Familiennamensrecht zu konstituieren und
auszugestalten, ist Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 78,
38 ). Die Funktion des Familiennamens muss sich
nicht allein darin erschöpfen, dem Einzelnen Ausdruck seiner
Besonderheit zu geben. Vielmehr kann der Familienname auch
dazu dienen, mit ihm Abstammungslinien nachzuzeichnen,
familiäre Zusammenhänge darzustellen oder den Familienstatus
eines Menschen zu verdeutlichen. Die Funktion des
Familiennamens drückt sich zum Beispiel in seiner Bezeichnung
als Geburtsname oder Ehename aus.




47



Soll der Familienname Funktionen der Zuordnung
seines Namensträgers innerhalb eines Gemeinwesens erfüllen,
kann seine Wahl nicht allein der freien Entscheidung des
Einzelnen überlassen bleiben, sondern es bedarf Regeln, nach
denen er vergeben wird oder ausgewählt werden kann, die auch
die Belange der Allgemeinheit berücksichtigen. Die mit der
Ausgestaltung des Familiennamensrechts vom Gesetzgeber
verfolgten Ziele müssen in Einklang mit den Wertvorgaben der
Verfassung und den Grundrechten der von ihr Betroffenen
stehen und der Funktion des Familiennamens förderlich
sein.




48



3. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der
Ausgestaltung des Familiennamensrechts in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Wahl
eines aus den Namen der Eltern gebildeten Doppelnamens als
Geburtsnamen für das Kind mit § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB
a.F. und § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen.




49



a) Die über den Geburtsnamen vermittelte
familiäre Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern orientiert
sich in zulässiger Weise an der Wertung des Art. 6 Abs. 1 GG,
Ehe und Familie in ihrer Einheit als Gemeinschaft zu
schützen.




50



Um die Zugehörigkeit des Kindes zu den Eltern
im Namen zum Ausdruck bringen zu können, darf der Gesetzgeber
die Ableitung des Kindesnamens vom elterlichen Namen
vorsehen. Die Ausgestaltung des Geburtsnamensrechts ist damit
von der Gestaltung des Namensrechts der Eltern vorgeprägt.
Deren Möglichkeit zur Namensführung und Namenswahl setzt den
Rahmen, innerhalb dessen der Geburtsname des Kindes bestimmt
werden kann. Das Recht der Eltern zur Bestimmung des
Geburtsnamens ihres Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG ist deshalb
im Gesamtzusammenhang des namensrechtlichen Gefüges und der
bei seiner Ausgestaltung zu wahrenden Grundrechtspositionen
zu betrachten.




51



b) Dabei ist zunächst das Recht der Eltern
hinsichtlich der eigenen Namensführung von maßgeblicher
Bedeutung.




52



aa) Bei der Gestaltung des Namensrechts der
Ehegatten hat der Gesetzgeber den Schutz des geführten Namens
zu respektieren, der vom Persönlichkeitsrecht des
Namensträgers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.
1 GG umfasst ist (vgl. BVerfGE 78, 38 ). Eine
Namensänderung darf deshalb vom Gesetzgeber nur aus wichtigem
Grunde gefordert werden. Es ist danach verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in § 1355
Abs. 1 BGB auch weiterhin für Eheleute das Führen eines
Ehenamens als Regel vorgibt, um der Einheit der Familie im
gemeinsamen Namen Ausdruck zu verleihen. Dies bedingt bei
Eheschließung für einen der Ehegatten eine Namensänderung.
Allerdings ist das Führen eines einheitlichen Familiennamens
in der Ehe verfassungsrechtlich nicht geboten, denn die durch
Art. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Einheit wird getragen
und gelebt von ihren einzelnen Mitgliedern, die ihrerseits
durch Art. 6 Abs. 1 GG Schutz und Freiheitsraum erfahren.




53



Neben dem Schutz des geführten Namens ist vom
Gesetzgeber auch das Gebot der Gleichberechtigung aus Art. 3
Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten, das für das Namensrecht
verbietet, bei der Bildung eines gemeinsamen Familiennamens
oder der Weitergabe eines Namens an ein Kind dem Mannesnamen
den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerfGE 48, 327
; 84, 9 ). Schließlich
hat der Gesetzgeber zugleich Sorge dafür zu tragen, dass das
Namensrecht die Freiheitsräume für die Namenswahl, die Art. 2
Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 GG gewähren, nicht
unverhältnismäßig einschränkt.




54



bb) Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben für
das Namensrecht genügt das nunmehr geltende Ehenamensrecht,
das den Anknüpfungspunkt für das Geburtsnamensrecht des
Kindes bildet.




55



(1) § 1355 Abs. 1 BGB eröffnet Ehegatten
die Möglichkeit, einen Ehenamen zu führen. Bei der Wahl des
gemeinsamen Namens ist keinem der bisher von den Ehegatten
geführten Namen der Vorrang eingeräumt. Einigen die Ehegatten
sich nicht auf einen Ehenamen oder wollen sie keinen führen,
tragen sie ihre bisherigen Namen weiter. Damit hat der
Gesetzgeber insbesondere dem Schutz des geführten Namens aus
Art. 2 Abs. 1 GG als Ausdruck der Persönlichkeit jedes
einzelnen Ehegatten Nachdruck verliehen.




56



(2) Dass der Gesetzgeber nach § 1355 Abs.
2 BGB die Wahl eines Doppelnamens als Ehenamen ausgeschlossen
hat, verletzt die Ehegatten nicht in ihren Grundrechten. Dem
Bedürfnis von Eheleuten, die gegenseitige Verbundenheit und
Identität in der neuen Gemeinsamkeit im Namen zum Ausdruck
bringen zu können, trägt die Möglichkeit zur Wahl eines ihrer
Geburtsnamen als Ehename hinreichend Rechnung. Dem Wunsch,
neben der neuen gemeinsamen auch die über den bisher
geführten Namen vermittelte Identität im gemeinsamen Namen
ausdrücken zu können, hat der Gesetzgeber dadurch
entsprochen, dass er dem Ehegatten, dessen Name nicht zum
Ehenamen gewählt wird, das Recht eingeräumt hat, seinen
bisher geführten Namen dem Ehenamen hinzuzufügen. Für den
Ehegatten, dessen Name zum Ehenamen bestimmt ist, drückt
demgegenüber dieser Name sowohl seine bisherige individuelle
als auch seine neue Identität in der Gemeinsamkeit aus, ist
er doch sein eigener und zugleich der, den sein Ehepartner
nunmehr auch als Namen führt. Dem Persönlichkeitsrecht der
Ehegatten ist damit Rechnung getragen.




57



cc) Die grundsätzlich vom Gesetzgeber
vorgegebene Eingliedrigkeit des Familiennamens, die es
Ehegatten nicht erlaubt, auch einen aus ihrer beider Namen
zusammengesetzten Ehenamen zu führen, beruht auf Erwägungen,
die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Der
Gesetzgeber hat dabei die Konsequenzen in den Blick genommen,
die sich aus der Bildung von Doppelnamen in der
Generationenfolge ergeben können. Wird Ehegatten generell das
Recht eingeräumt, ihre beiden bisher geführten Namen zum
Ehenamen zusammenzufügen, und soll der Ehename weiterhin
grundsätzlich der Geburtsname des ehelichen Kindes werden, um
dessen familiäre Zugehörigkeit zum Ausdruck zu bringen,
können sich schon in der nächsten Generation vierfache
Namensketten als Ehename bilden, die sich - von Generation zu
Generation jeweils wieder auf die Kinder übertragen - bei
Eheschließung weiter potenzieren würden. Dass der Gesetzgeber
solche mehrgliedrigen Namensketten vermeiden will (vgl.
BTDrucks 12/5982, S. 17), lässt sich nicht nur mit
Praktikabilitätserwägungen begründen, sondern dient auch dem
Schutz künftiger Namensträger. So droht mit dem Anwachsen der
Namenszahl die Funktion des Namens verloren zu gehen,
identitätsstiftend der Bezugspunkt für den Namensträger zu
sein. Gerade wegen dieser Funktion aber erfährt der Name
verfassungsrechtlichen Schutz. Wenn der Gesetzgeber eine
solche Entwicklung für das Namensgefüge dadurch zu verhindern
trachtet, dass er nicht erst für nachfolgende Generationen
das Zusammenfügen von Namen wieder begrenzt, sondern von
vornherein Ehegatten allein die Möglichkeit eröffnet,
grundsätzlich nur einen ihrer Namen zum Ehenamen zu
bestimmen, dann ist dies das Ergebnis einer mit der
Verfassung in Einklang stehenden Abwägung. Die Zulassung
eines Ehedoppelnamens wäre zwar ebenso verfassungsgemäß, sie
ist jedoch nicht geboten. p>




58



c) Die Möglichkeit einer Wahl der Ehegatten
zwischen der Beibehaltung ihrer Namen und der Führung eines
gemeinsamen Namens schafft jeweils unterschiedliche
Voraussetzungen für ein Anknüpfen des Kindesgeburtsnamens an
den elterlichen Namen zur Kennzeichnung familiärer
Zusammengehörigkeit: Führen die Eltern einen gemeinsamen
Namen oder steht das Sorgerecht für ein Kind nur einem
Elternteil zu, steht lediglich ein Name für den Geburtsnamen
des Kindes zur Verfügung. Dagegen eröffnet eine
unterschiedliche Namensführung sorgeberechtigter
verheirateter wie unverheirateter Eltern für die Bestimmung
des Kindesnamens die Auswahl zwischen den jeweiligen Namen
der Eltern und einer Kombination aus beiden Elternnamen. Eine
dieser Möglichkeiten ist der aus den Elternnamen
zusammengesetzte Doppelname als Geburtsname für das Kind.
Diesen hat der Gesetzgeber jedoch ausgeschlossen. Das ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.




59



aa) Diese Einschränkung der elterlichen
Wahlmöglichkeit findet allerdings keine sachliche Begründung
in der Funktion, die der Gesetzgeber im Allgemeinen dem
Familiennamen und damit auch dem Geburtsnamen beigemessen
hat. Der aus den Namen der Eltern zusammengesetzte Doppelname
vermag sogar noch besser als ein aus den beiden Namen
gewählter Geburtsname die familiäre Zugehörigkeit des Kindes
auszudrücken, dokumentiert er doch die Verbundenheit des
Kindes mit beiden Elternteilen im Namen.




60



bb) Die Möglichkeit von Eltern, ihre Namen zu
Doppelnamen zu verbinden und so an ihre Kinder weiterzugeben,
führt allerdings zu praktischen Schwierigkeiten, wenn sie
jeweils mehr als einen Namen führen. Sind sie selbst schon
Träger von Doppelnamen, führte hier das Recht, für den
Geburtsnamen des Kindes die beiden Elternnamen
zusammenzufügen, zu einer mehrgliedrigen Namenskette, die
sich von Generation zu Generation verlängern könnte. Es ist
dem Gesetzgeber nicht verwehrt, namensrechtlich Vorkehrungen
zu treffen, um solche Namensketten zu vermeiden, wenn er
damit künftigen Generationen die Funktion des Familiennamens
sichern und den Schutz am geführten Namen gewährleisten
will.




61



cc) Der Entwicklung von Namensketten könnte
allerdings nicht nur durch den Ausschluss des
Kindesdoppelnamens entgegengewirkt werden. Möglich wäre auch,
für die Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes die Zahl
der Namen, die zusammengefügt werden können, generell auf die
Bildung von Doppelnamen zu begrenzen. Dies schränkte jedoch
seinerseits die Möglichkeit von Eltern mit Doppelnamen ein,
auch für sich das Recht zu reklamieren, beide Elternnamen
vollständig im Kindesnamen zu dokumentieren. Außerdem müsste
zugleich für Personen, die als Geburtsnamen einen Doppelnamen
erhalten haben, die Namenswahl bei der Eheschließung begrenzt
werden. Um über Doppelnamen hinausgehende Namensketten zu
verhindern, wäre ihnen bei einem Wunsch, einen Ehenamen zu
führen, nicht nur die vollständige Verbindung ihrer beider
Namen zu versagen, sondern darüber hinaus zu verbieten, dem
gewählten Ehenamen ihren eigenen Namen in vollem Umfang
anzufügen. Sie müssten deshalb zumindest auf einen Teil ihres
bisher geführten Doppelnamens verzichten. Damit würde ihnen
das genommen, was § 1355 BGB Namensträgern mit einem
Namen ermöglicht: der Erhalt des eigenen Namens bei
gleichzeitiger Wahl eines davon abweichenden Ehenamens. Die
Erweiterung der elterlichen Wahlmöglichkeit auf den
Doppelnamen als Geburtsnamen für ihr Kind führt demnach zur
Begrenzung der Möglichkeiten der Namenswahl für
Doppelnamensträger selbst. Führt aber die Verwirklichung
eines Grundrechts zugleich zur Einschränkung anderer, müssen
die betroffenen Grundrechtspositionen in einen angemessenen
Ausgleich gebracht werden.




62



d) Diesen Anforderungen hat der Gesetzgeber
Genüge getan, indem er in Verfolgung seiner von Art. 6 Abs. 1
GG und Art. 2 Abs. 1 GG getragenen Ziele die Wahl des
Kindesdoppelnamens ausgeschlossen hat. Der Gesetzgeber hat
mit der Anknüpfung des Kindesnamens an den gemeinsamen
Elternnamen oder an den Namen eines Elternteils der
familiären Zugehörigkeit des Kindes Ausdruck verleihen
wollen. Gleichzeitig hat er mit dem Ausschluss des
Doppelnamens verhindert, dass sich in den Generationenfolgen
Namensketten bilden können. Auf diese Weise hat er die
Funktion des Namens, personelle Identität zu stiften, sichern
wollen. Dass er dies durch eine Beschränkung des
Namensbestimmungsrechts der jetzigen Elterngeneration und
nicht durch eine Beschränkung der folgenden
Elterngenerationen verwirklicht hat, ist als gesetzgeberische
Entscheidung, unter Berücksichtigung der Wahlmöglichkeiten,
die den Eltern bei der Bestimmung ihres eigenen Namens wie
des Kindesnamens verbleiben, verfassungsrechtlich zwar nicht
geboten, aber auch nicht zu beanstanden. Sie belässt den
widerstreitenden Grundrechten ein hinreichendes Maß an
Verwirklichung und führt zu einem den gesetzgeberischen
Zielen förderlichen Familiennamensrecht.




II.




63



Der Ausschluss des Kindesdoppelnamens verletzt
weder das Persönlichkeitsrecht des Kindes noch das der Eltern
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.




64



1. Als Geburtsnamen keinen aus den Elternnamen
gebildeten Doppelnamen erhalten zu können, verstößt nicht
gegen das Persönlichkeitsrecht des Kindes.




65



Zum eigenen Recht des Kindes auf Entfaltung
seiner Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 72,
155 ; 79, 51 ) gehört der Schutz seines
Namens. Er verhilft ihm, seine Identität zu finden und
Individualität zu entwickeln. Namenlos kann das Kind nur
schwerlich eigene Persönlichkeit entfalten und eine Beziehung
zu anderen aufbauen. Vom Persönlichkeitsrecht des Kindes
umfasst ist deshalb auch das Recht auf Namenserhalt als
wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung seiner
Persönlichkeit. Dies betrifft den Vornamen wie den
Familiennamen. Sieht die Rechtsordnung die
Familiennamensführung vor, so ist dieser Name das Mittel, mit
Hilfe dessen sich das Kind in ein Verhältnis zu anderen
setzen lernt.




66



Allerdings umfasst das Persönlichkeitsrecht
des Kindes nicht ein Recht auf eigene Wahl des Geburtsnamens.
Soll der Geburtsname des Kindes seine Funktion erfüllen, zur
Persönlichkeitsentfaltung des Kindes beizutragen, muss das
Kind ihn kurz nach seiner Geburt, also zu einem Zeitpunkt
erhalten, in dem es noch nicht in der Lage ist, sich selbst
einen Namen zu geben. Zudem ist für seine Identitätsfindung
zwar von entscheidender Bedeutung, dass das Kind einen Namen,
nicht aber, welchen konkreten Namen es erhält. Erst die
Selbstwahrnehmung über einen Namen führt zur Identifizierung
mit diesem als Mittel zur Herausbildung einer eigenen
Identität.




67



2. Der Ausschluss des Kindesdoppelnamens
berührt auch nicht das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht der
Eltern.




68



Der Wunsch, seinen Nachkommen den eigenen
Namen mit auf den Lebensweg zu geben, mag ein menschliches
Bedürfnis sein. Ein Recht, ihn zu erfüllen, findet jedoch im
Persönlichkeitsrecht der Eltern keine Grundlage. Vom Schutz
der Persönlichkeit ist allein die eigene Identität und
Lebenssphäre erfasst. Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet kein
Bestimmungsrecht über einen anderen Menschen (vgl. BVerfGE
24, 119 ; 72, 155 ). Dies gilt auch für
Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern. Das Recht, ihren
Kindern einen Namen zu geben, ist Eltern grundrechtlich nicht
im Interesse eigener Persönlichkeitsentfaltung, sondern
allein im Rahmen ihrer Sorgeverantwortung nach Art. 6 Abs. 2
GG im Interesse ihrer Kinder eingeräumt.




III.




69



1. § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und
§ 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen weder gegen Art. 3
Abs. 3 Satz 1 GG noch gegen das Gleichberechtigungsgebot des
Art. 3 Abs. 2 GG.




70



a) Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand
wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden.
Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt
für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden.
Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann auch vorliegen, wenn
eine geschlechtsneutral formulierte Regelung im Ergebnis
überwiegend Angehörige eines Geschlechts, etwa Frauen,
betrifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche
Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist
(vgl. BVerfGE 97, 35 ). Art. 3 Abs. 2 GG gebietet
darüber hinaus nicht nur, Rechtsnormen zu beseitigen, die
Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale knüpfen, sondern
zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Männern
und Frauen (vgl. BVerfGE 85, 191 ). Dies stellt
Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ausdrücklich klar (vgl. BVerfGE
92, 91 ). Daraus folgt für das elterliche
Namensbestimmungsrecht, dass beide Elternteile gleichermaßen
dazu berechtigt sind, den Namen ihres Kindes zu bestimmen,
und keinem Elternteil bei der Möglichkeit, den eigenen Namen
an das Kind weiterzugeben, der Vorrang eingeräumt werden
darf.




71



b) Diesen Anforderungen halten § 1616
Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB
stand. Danach ist es der freien Entscheidung der Eltern
überlassen, welcher ihrer eigenen Namen zum Kindesnamen
bestimmt wird. Dass sie sich dabei auf einen Namen einigen
sollen und nicht darüber hinaus dem Kind einen aus ihrer
beider Namen zusammengesetzten Geburtsnamen geben können,
begrenzt zwar ihre Auswahlmöglichkeit. Dies trifft jedoch
Mutter wie Vater gleichermaßen.




72



Auch der Umstand, dass in noch weit
überwiegender Zahl verheiratete Eltern einen Ehenamen führen,
zu dem der Mannesname bestimmt worden ist, und dass sich auch
Eltern, die keinen Ehenamen führen, sondern ihre eigenen
Namen tragen, zum größten Teil bei ihrer Wahl nach
§ 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und § 1617 Abs. 1
Satz 1 BGB für den Namen des Mannes als Geburtsnamen des
Kindes entscheiden, sodass Kinder nur in geringer Zahl den
Namen ihrer Mutter als Geburtsname erhalten (so eine
dpa-Umfrage bei Standesämtern, vgl. Frankfurter Rundschau Nr.
62 vom 14. März 2001), lässt nicht den Schluss zu, die Normen
setzten zwar gleiches Recht, berücksichtigten dabei aber
nicht eine unterschiedliche Ausgangslage von Müttern und
Vätern bei der Namensbestimmung für ihr Kind.




73



Zwar kann der Umstand, dass Ehegatten sich
immer noch bei der Wahl des Geburtsnamens ihres Kindes
überwiegend für den Namen des Mannes entscheiden,
möglicherweise Ausdruck eines tradierten Rollenverständnisses
sein und darauf hindeuten, dass insoweit bei der von Art. 6
Abs. 1 GG geschützten freien und selbstverantwortlichen
Entscheidung der Ehegatten über die Ausgestaltung ihres
Verhältnisses zueinander und zum Kind sowie über ihre
Aufgabenverteilung in der Ehe (vgl. BVerfGE 66, 84
) faktisch noch keine gleichberechtigte
Partnerschaft besteht. Doch führt der Auftrag des Art. 3 Abs.
2 GG, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung
von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung
bestehender Nachteile hinzuwirken, nicht zu einem
verfassungsrechtlichen Gebot, Eltern die Wahl eines
Kindesdoppelnamens zu ermöglichen.




74



Soweit ersichtlich, gründet sich eine
vorrangige Wahl des Mannesnamens zum Namen des Kindes
vorwiegend nicht auf eine nachteilige Situation von Frauen,
sondern auf vorfindliche Einstellungen. Mit der Möglichkeit
von Eltern, zum Namen ihres Kindes sowohl den Namen des
Vaters als auch den der Mutter zu wählen, ist inzwischen auch
namensrechtlich Raum für eine Veränderung von solchen
Einstellungen geschaffen worden. Der so ermöglichte
Einstellungswandel wird nicht dadurch wesentlich befördert,
dass Kindern nicht nur der Name der Mutter als Geburtsname
gegeben werden kann, sondern stattdessen auch ein aus dem
Namen des Vaters und der Mutter zusammengesetzter Name. Zwar
könnte die Möglichkeit, dem Kind auch einen aus beiden
Elternnamen zusammengesetzten Doppelnamen zu geben, einen
Streit zwischen den Eltern über den Kindesnamen vermeiden
helfen und zugleich dazu führen, dass vermehrt Kinder als
Teil ihres Namens auch den der Mutter tragen. Dies könnte den
Gesetzgeber zu einer namensrechtlichen Veränderung
veranlassen, ist jedoch durch Art. 3 Abs. 2 GG nicht geboten.
Denn eine solche Regelung verlöre schon in der nächsten
Generation zumindest ihre volle Wirkkraft, wenn bei der
Bestimmung des Kindesnamens zur Vermeidung von Namensketten
ein Teil des Elternnamens wieder entfallen müsste. Angesichts
der allenfalls geringfügigen Auswirkung auf die
Verwirklichung des Art. 3 Abs. 2 GG durfte der Gesetzgeber
sein Ziel der Vermeidung von Doppelnamen durch die
geschaffene Regelung verfolgen.




75



2. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht deshalb
verletzt, weil zwar die Bildung eines Doppelnamens als
Geburtsname für ein Kind ausgeschlossen ist, es in
Ausnahmefällen aber doch zu Kindesdoppelnamen kommen kann.
Hierfür gibt es hinreichende sachliche Gründe.




76



a) Wenn Eltern auch einen von einem Elternteil
geführten Doppelnamen gemäß § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB
a.F. und § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Geburtsnamen des
Kindes bestimmen dürfen, liegt in der Zulassung dieses
Kindesdoppelnamens keine Ungleichbehandlung gegenüber Eltern,
die nicht Doppelnamensträger sind. Denn in beiden Fällen kann
nur der Name eines Elternteils als Kindesgeburtsname gewählt
werden.




77



b) Wenn ein Kind, das nach Trennung seiner
Eltern mit dem sorgeberechtigten wiederverheirateten
Elternteil in einer neuen familiären Gemeinschaft lebt,
dadurch einen Doppelnamen erhalten kann, dass zu seiner
Einbenennung gemäß § 1618 Satz 2 BGB seinem bisher
geführten Namen der neue Ehename seines sorgeberechtigten
Elternteils vorangestellt oder angefügt wird, stellt dies
keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu
Eltern dar, die ihrem Kind keinen Doppelnamen als
Geburtsnamen geben können. Auch bei Doppelnamen durch
Einbenennung weist nur ein Name, der bisher vom Kind
geführte, auf seine Abstammung von seinen Eltern hin. Dass
das Kind diesen Namen behalten darf, dient dem
Persönlichkeitsschutz des Kindes, das mit seinem bisher
geführten Namen schon eine Identität gefunden hat. Zusätzlich
soll ihm durch die Beifügung des neuen Ehenamens seines
sorgeberechtigten Elternteils die Möglichkeit gegeben werden,
auch seine neue soziale Zugehörigkeit im Namen zum Ausdruck
zu bringen. Die Zulassung des so gebildeten Doppelnamens hat
also die Funktion, im Namen des Kindes sowohl die Abstammung
als auch seine soziale Zugehörigkeit auch dann zu
dokumentieren, wenn die familiäre Situation des Kindes nicht
mehr beide Zuordnungen ausweist. Bestimmen demgegenüber
gemeinsam sorgeberechtigte Eltern den Geburtsnamen ihres
Kindes, bedarf es zur Kennzeichnung der leiblichen und
zugleich sozialen Zugehörigkeit des Kindes nicht zweier Namen
und deren Verbindung zu einem Doppelnamen, weil sich beide
Zugehörigkeiten in der Familie vereinen, in der das Kind
lebt.




78



Die gleichen sachlichen Gründe rechtfertigen
auch, bei Adoption eines Kindes diesem nach § 1757 Abs.
4 Satz 1 Nr. 2 BGB im Rahmen der Einbenennung einen
Doppelnamen geben zu können, der sich aus dem bisher
geführten Namen des Kindes und dem Familiennamen seiner
Adoptiveltern zusammensetzt.




79



c) Schließlich ist es auch sachlich
gerechtfertigt und verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG, dass
Geschwistern von Kindern, die aufgrund der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 bis zum 31. März
1994 einen Doppelnamen erhalten haben, nach Art. 224 § 3
Abs. 3 EGBGB dieser Doppelname ebenfalls als Geburtsname
erteilt wird. Diese Übergangsregelung dient der Wahrung eines
einheitlichen Geschwisternamens auch in den Familien, in
denen dem Erstgeborenen in rechtlich zulässiger Weise ein
Doppelname gegeben wurde, und zugleich dem Namensschutz des
Erstgeborenen aus Art. 2 Abs. 1 GG.




D.




80



Diese Entscheidung ist zu C. I. mit 6:2
Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen.




 




Papier
Jaeger
Haas


Hömig
Steiner
Hohmann-Dennhardt


Hoffmann-Riem

Bryde







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